Frage geschrieben am 02.02.2010 10:36:14Betreff: Endgültige Befreiung von gesetzlicher KV
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 420
während Kindheit, Studium und zu Beginn der Berufstätigkeit im April 1998 war ich gesetzlich krankenversichert.
Seit dem 01.11.1999 bin ich aufgrund Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ununterbrochen privat krankenversichert (und pflegeversichert). Bis Januar 2004 lag ich durchgängig über der Beitragsbemessungsgrenze.
2004 und 2006 habe ich meine Kinder bekommen.
Während der beiden Teilzeittätigkeiten (Oktober´04 bis Juni 06 und Juli ´07 bis Juni ´09) in der Erziehungszeit von Oktober 2004 bis Juni 2009 war ich von der gesetzlich KV befreit.
Im Juni letzten Jahres lief die Erziehungszeit aus und damit auch die Befreiung von der gesetzlichen KV.
Daraufhin habe ich meine Arbeitszeit auf eine 80%-Stelle erhöht und bin nach der Erziehungszeit in einen eine Teilzeitvertrag eingetreten, mit dem mein Bruttogehalt wieder über der Beitragsbemessungsgrenze lag und ich in der privaten KV bleiben konnte.
Die Beitragebemessungsgrenze wurde für 2010 angehoben und nun liege ich mit dem Bruttogehalt (ohne Boni) knapp darunter.
Mir ist bekannt, dass ich mich aufgrund dieser Tatsache von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen kann.
Mein Problem stellt sich aber wie folgt dar:
Ich erwäge innerhalb des Konzerns, für den ich arbeite, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Stelle ist eine 60%-Stelle, so dass ich wieder mehr als 50% arbeiten würde, aber gehaltlich unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde.
Meine Frage ist nun, wie ich die Befreiung von der gesetzlichen KV aufrecht erhalten kann.
Gilt die Befreiung aufgrund der Anhebung der Jahresentgeltgrenze auch weiter, wenn ich innerhalb des Konzerns die Stelle wechsel, aber weniger arbeite?
Falls nicht, was habe ich für Möglichkeiten, um die Befreiung weiterhin zu erlangen?
Eine zeitliche Erhöhung der neuen Stelle, um über die Jahresentgeltgrenze zu kommen bzw. Eindämmen auf 50% ist nicht möglich, da sie auf 60% festgeschrieben ist.
Sollte ich mich jetzt aufgrund Anhebung der Beitragebemessungsgrenze befreien lassen oder evtl. wegen Bestandsschutz?
Kann (und sollte) ich diesen Grund überhaupt anbringen?
Der Wechsel steht kurz vor dem Abschluß und ich möchte dieses Thema so nachhaltig wie möglich lösen.
Ich möchte auf keinen Fall zurück in die gesetzliche KV.
Für eine Antwort an dieser Stelle herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 02.02.2010 14:04:23
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 96
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gilt die Befreiung aufgrund der Anhebung der Jahresentgeltgrenze auch weiter, wenn ich innerhalb des Konzerns die Stelle wechsel, aber weniger arbeite?
Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nicht automatisch weiter. Erfasst sind nur die Fälle, in denen Versicherungspflicht durch die Erhöhung des JAV eintritt und das Jahreseinkommen des Betreffenden mit dieser Erhöhung nicht Schritt gehalten hat (BSG 18.4.1975 SozR 2200 § 173b Nr 1). Eine inhaltliche Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, z.B. die Reduzierung der Arbeitszeit ist hiervon nicht umfasst.
Falls nicht, was habe ich für Möglichkeiten, um die Befreiung weiterhin zu erlangen?
Sollte ich mich jetzt aufgrund Anhebung der Beitragebemessungsgrenze befreien lassen oder evtl. wegen Bestandsschutz?
Ich gehe davon aus, dass es für Ihren Fall am Besten ist, wenn Sie sich zunächst wegen der wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hierdurch erreichen Sie aber nur wegen dieses Tatbestandes eine Befreiung.
Eine Reduktion der Arbeitszeit kann zwar auch eine Befreiungsmöglichkeit eröffnen, allerdings wahrscheinlich nicht in Ihrem konkreten Fall.
Denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V muss die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird.
Ich gehe zunächst davon aus, dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist, bei Zweifeln nutzen Sie bitte gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Einem Bestandsschutz unterliegen Sie nicht, jedenfalls ist nicht erklärlich woraus sich dieser ableiten soll. Bei Fragen hierzu nutzen Sie bitte ebenso die Nachfragefunktion.
Ein Fortdauern der Befreiung zu erreichen oder eine neue Befreiung zu erhalten, dürfte in Ihrem Fall schwierig sein. Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
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Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
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