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Frage geschrieben am 06.10.2009 22:22:15

Ende der Aufenthaltserlaubnis - Zweck Promotion/Beschäftigung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2236
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 101 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltserlaubnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei möchte ich kurz meine Situation schildern.

Ich besitze Staatsangehörigkeit eines nicht EU-Landes (Israel), habe bis 05/2007 nicht in Deutschland gelebt. Seit 06/2007 habe ich einen Arbeitsvertrag für 2 Jahre bei einer Universität in Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter bekommen (75% 13 TV-L). Der Arbeitsgeber ermöglichte mir Promotion, also habe ich mich gleichzeitig entschieden, zu promovieren. Als ich die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde bekam, hat mir die Behörde eine Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG ausgestellt (und nicht §18), obwohl in meinem Arbeitsvertrag steht, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter dient.
Seit 06/2009 habe ich einen neuen einjährigen Arbeitsvertrag bekommen (75% Vollzeit). Auch in diesem Fall hat die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG gegeben, obwohl im Vertrag wieder stand, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist.
.
Es sei anzumerken, dass zu dieser Zeit die Ausländerbehörde gefragt hat, ob ich gleichzeitig promoviere und ich bejahte und sogar einen Brief von der Universität als Bestätigung mitgebracht habe.

Zusätzliche Information:

-Ich bin mit meiner Freundin nach Deutschland gekommen (sie ist auch nicht EU-Staatsbürgerin) und wir haben in Deutschland geheiratet. Sie studiert in Deutschland und mein Einkommen ermöglicht ihr die Finanzierung ihres Studienaufenthalts.

-Von meinem Einkommen werden monatlich Arbeitslosengeldversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, etc. abgezogen.

-Bisher habe ich auch nicht wirklich darauf geachtet, welche Aufenthaltserlaubnis ich genau besitze.


Ich habe einige Fragen, die in gewissem Maße alle miteinander verbunden sind:

1. Welche Folgen (bzw. Vorteile/Nachteile) hat man am Ende der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, wenn eine Aufenthaltserlaubnis laut entweder §16 oder §18 ausgestellt wurde? (Bestimmte vorgegebene Zeit und/oder Beschränkungen bei der Jobsuche, Art der Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Niederlassungserlaubnis, etc…)

2. Wäre es möglich, die Aufenthaltserlaubnis rückgängig von §16 auf §18 wechseln zu lassen, wenn zur Ausstellungszeit die Aufenthaltserlaubnis nach einem falschen Paragraphen gegeben wurde? Ist das wert? Wie lange könnte die Prozedur dauern?


3. Darf ich während / am Ende meiner Beschäftigung einen neuen Job in Deutschland suchen? Falls ich einen als Wissenschaftler finde, kann ich wegen §19 II 3, als Hochqualifizierter beantragen?

4. Falls ich eine unbefristete Stelle finde, bekomme ich automatisch auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Ich habe gehört, dass man ab einem bestimmten Einkommen automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen kann.


Ich freue mich auf detaillierte Antworten und bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.10.2009 00:11:46
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich möchte Ihre Frage anhand Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

1. Aufenthaltserlaubnis nach § 16 und § 18 AufenthG
a) § 16 AufenthG

Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Studium (darunter fällt auch eine Promotion) den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt. Da diese Form der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich ausländischen Studenten ein Studium in Deutschland ermöglichen soll, sind mit dieser Aufenthaltserlaubnis weitreichende Einschränkungen verbunden.

Gem. § 16 Abs. 2 AufenthG soll während des Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums bedeutet dies, die Aufenthaltsbeendigung des Ausländers. Gleichermaßen kommt bei dieser Vorschrift § 9 AufenthG nicht zur Anwendung, d.h. auch nach fünf Jahren besteht nicht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erhalten. Der Aufenthalt kann daher stets durch die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beendet werden.

Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben.

Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz). Dies ist anzunehmen, wenn die Erwerbseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten die in § 23 Absatz 1 BAföG genannten Beträge nicht übersteigen. Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks i.S.v. § 16 Absatz 2 nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung des Studiums.

Aufgrund dieser Einschränkungen ist auch die erforderliche Verfügbarkeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 119 SGB III nicht gegeben, so dass im Falle einer Arbeitslosigkeit die Anspruchsvoraussetzungen bis zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht gegeben wären.

Nach Abschluss der Promotion kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt werden, wenn Ihnen ein Ihrem Abschluss angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sollte kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines Arbeitsplatzes.

Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach der durchschnittlichen Studiendauer. Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der genannten Frist von
zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Erhält die Ausländerbehörde während der Laufzeit einer Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon, dass die Studienfortschritte des Ausländers nicht im vorgenannten Sinne ausreichend sind, besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.

b) § 18

Diese Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer.

Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ausnahmen davon sind in den § 2 bis §15 BeschV geregelt.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift bedarf es ferner eines konkreten Arbeitsplatzangebots, was in Ihrem Fall unproblematisch ist.


Auch diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Im Gegensatz zu § 16 AufenthG ist hier § 9 AufenthG anwendbar, wonach eine Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden kann.


2. In Anbetracht dessen, dass Hauptzweck Ihres Aufenthalts die Beschäftigung an der Universität und nicht die Promotion ist, wäre m.E. § 18 AufenthG die richtige Vorschrift. Entsprechendes müsste von Ihnen jedoch gegenüber der Behörde geltend gemacht werden.

Die Widerspruchfrist beträgt hier 1 Jahr ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Rückwirkend wird daher die letzte Aufenthaltserlaubnis geändert werden können. Für die erste Aufenthaltserlaubnis ist hingegen die Widerspruchsfrist abgelaufen.

Solange Sie die Beschäftigung fortsetzen wird es wohl keine Probleme mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis geben. Sollte die Beschäftigung jedoch unterbrochen werden, könnten aufenthaltsrechtliche Probleme auftreten. Diese können gleichermaßen auch im Falle des § 18 AufenthG auftreten, solange Sie keine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Sie könnten jedoch die Ausländerbehörde auf den Umstand, dass Hauptzweck Ihres Aufenthalts die Beschäftigung ist, aufmerksam machen und darum bitten, zu Prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG vorliegen. Damit schaffen Sie sich die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese Prüfung wird sicherlich 3-6 Wochen dauern.

3. Nach der Promotion können Sie sich einen neuen Job suchen. Einen Anspruch hierauf haben Sie jedoch nicht. Die Behörde entscheidet nach Ihrem Ermessen, ob Sie bleiben und arbeiten dürfen. In der Regel besteht jedoch ein Interesse am Verbleib von Wissenschaftlern, so das bei einem vorhandenen Arbeitsplatz aller Voraussicht auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird.

Sofern Sie die Voraussetzungen des § 19 II 3 AufenthG erfüllen, können Sie nach dem Abschluss eine Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift erhalten.

4. Nein. Automatisch bekommen Sie keine Niederlassungserlaubnis. Nach § 19 AufenthG kann Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dies bedeutet wieder, dass Sie gerade keinen Anspruch haben, sondern die Ausländerbehörde abwägen wird, welche Gründe für und gegen die Erteilung einer NE sprechen.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Korkmaz
Rechtsanwalt


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