Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Beschäftigung.
Guten Tag,
meine Frau arbeitet unbefristet Teilzeit in einer Filiale einer Optikerkette.
Diese eröffnet jetzt in der Stadt eine zweite Filiale und ein Teil der Mitarbeiter wechselt in die neue Filiale.
Die alte Filiale soll noch 4 Jahre geöffnet bleiben bis der Mietvertrag zu Ende ist. Was passiert mit den Mitarbeitern nach der Schließung der alten Filiale. Alle können nicht in die neue Filiale wechseln .....!
Jetzt kursieren natürlich Gerüchte von wegen Kündigung, Ende der Arbeitsverhältnisse usw.
Wie sieht es hier rechtlich aus.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.01.2010 10:20:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Was mit den Mitarbeitern 'passiert' hängt (abgesehen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Filialen und dem Willen des/der Besitzer) u.a. wesentlich von der Betriebsgröße ab.
Das Kündigungsschutzgesetz, welches ermöglicht eine Kündigung auf seine Größe überprüfen zu lassen, gilt erst ab einer Betriebsgröße von (auf Vollzeut gerechnet) 10 Mitarbeitern - unter bestimmten Umständen auch schon bei mehr als 5 Arbeitnehmern (wenn am 31.12.2003 schon ein entprechender Kündigungsschutz bestand).
Wenn diese Größe nicht erreicht wird, dann ist der Arbeitgeber von den Beschränkungen des Kündigungsschutzes weitgehend frei und braucht auf Alter, Betriebszugehörigkeit etc. keine Rücksicht zu nehmen.
Wird diese Größe jedoch überschritten, so muß der Arbeitgeber nach geltendem Recht eine Sozialauswahl vornehmen, die Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung etc. berücksichtigt.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in naher Zukunft die positive Diskrimierung älterer Arbeitnehmer durch das deutsche Kündigungsschutzrecht wg. Diskrimierung wg. Alters durch ein EU-Gericht angegriffen wird. Weiterhin hat die derzeitige Regierungskoalition, vor allem ihr gelber Teil, Pläne den Schwellenwert für Kündigungsschutz erheblich anzuheben - die Rede ist von 20 oder auch 50. Dies kann natürlich heute noch nicht für 2014 prognostiziert werden.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Ihre Nachfrage beantworte ich gerne kostenlos vial Email oder auf dieser Plattform. Einen Link mit Informationen über die aktuelle Berechnung des Schwellenwertes füge ich hier an:
http://www.juraforum.de/lexikon/K%C3%BCndigungsschutz
Ich wünschen Ihnen einen guten Start in die Woche und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2010 10:39:49
Hallo Frau Unruh,
vielen Dank für ihre erste Einschätzung.
Es ist handelt sich hierbei um eine große Optikerkette und auch die Filiale vor Ort hat mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter.
Meine Frau ist doch bei der Optikerkette angestellt und nicht bei der Filiale direkt. Also müßten Sie ihr doch zumindest in einer anderen Filiale eine Stelle anbieten. Oder kann in solchen Fällen wirklich gekündigt werden ????
Vielen Dank für ihre Hilfe
und eine angenehme Woche.
Hallo Frau Unruh,
vielen Dank für ihre erste Einschätzung.
Es ist handelt sich hierbei um eine große Optikerkette und auch die Filiale vor Ort hat mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter.
Meine Frau ist doch bei der Optikerkette angestellt und nicht bei der Filiale direkt. Also müßten Sie ihr doch zumindest in einer anderen Filiale eine Stelle anbieten. Oder kann in solchen Fällen wirklich gekündigt werden ????
Vielen Dank für ihre Hilfe
und eine angenehme Woche.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2010 12:57:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
//meine Frau arbeitet unbefristet Teilzeit in einer Filiale einer Optikerkette.//
Das ist eine wichtige Information! Es gibt bei Optikerketten Unternehmen, die durch Franchisepartner expandieren, wie solche, die eigene Neueröffnungen durchführen.
Im letzteren Fall greift natürlich die Unternehmenszugehörigkeit durch. Im KSchG heisst es:
//Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.//
In einem anderen Betrieb des Unternehmens - das kommt hier zum Tragen. Sollte also in vier Jahren die Filiale ersatzlos geschlossen werden, wäre eine Sozialauswahl vorzunehmen.
Im übrigen: 4 Jahre sind eine lange Zeit - Zeit genug un z.B. einen Betriebsrat zu gründen. BR sind zwar bei Optikerketten nicht so selbstverständlich wie im Handel, aber - siehe z.B. Fielmann, Bode - auch nicht sooo ungewöhnlich. Dazu sollten Sie sich aber die Hilfe von verdi und/oder einer/s auch betriebsverfassungsrechtlich erfahrenen Kollegin/en versichern.
Alles Gute!
Freundliche Grüße
N. Unruh
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
//meine Frau arbeitet unbefristet Teilzeit in einer Filiale einer Optikerkette.//
Das ist eine wichtige Information! Es gibt bei Optikerketten Unternehmen, die durch Franchisepartner expandieren, wie solche, die eigene Neueröffnungen durchführen.
Im letzteren Fall greift natürlich die Unternehmenszugehörigkeit durch. Im KSchG heisst es:
//Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.//
In einem anderen Betrieb des Unternehmens - das kommt hier zum Tragen. Sollte also in vier Jahren die Filiale ersatzlos geschlossen werden, wäre eine Sozialauswahl vorzunehmen.
Im übrigen: 4 Jahre sind eine lange Zeit - Zeit genug un z.B. einen Betriebsrat zu gründen. BR sind zwar bei Optikerketten nicht so selbstverständlich wie im Handel, aber - siehe z.B. Fielmann, Bode - auch nicht sooo ungewöhnlich. Dazu sollten Sie sich aber die Hilfe von verdi und/oder einer/s auch betriebsverfassungsrechtlich erfahrenen Kollegin/en versichern.
Alles Gute!
Freundliche Grüße
N. Unruh
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Unruh direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

