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EnEv 2009 Wärmeschutzverordnung


| 16.07.2011 07:49 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus




Frage darf ich einen Kunden fenster verkaufen die nicht der Vorschrift entsprechen wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht oder die Fenster aus verschiedenen gründen die Anforderung nicht erfüllen? z.B. Sprossen im scheibenzwischenraum die den wert des Fensters verschlechtern? Der Kunde bezahlt seine Fenster selbst und bekommt keine Förderung!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
2009
16.07.2011 | 09:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Problematisch wäre ein solcher Verkauf dann, wenn ein Sachmangel vorläge. Ein Sachmangel liegt aber nur dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Fenster von der vereinbarten Beschaffenheit der Fenster negativ abweichen würde.

In Ihrem Fall werden ja ausdrücklich Fenster gewünscht, die nicht der Vorschrift entsprechen, so dass hier kein Sachmangel vorliegt.

Allerdings sollten Sie sich zu Ihrer Sicherheit schriftlich versichern lassen, dass die Fenster diese negative Beschaffenheit haben sollen. Dies sollten Sie unbedingt in den Kaufvertrag aufnehmen. Auf mündliche Zusagen sollten Sie sich hier keinesfalls verlassen.

Ferner sollten Sie vorsorglich das Sachmangelgewährleistungsrecht ausschließen. Eine entsprechende Ausschlussklausel sollte demzufolge ebenfalls Bestandteil des Kaufvertrags sein.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.07.2011 | 09:36

Danke für die schnelle Antwort .
Das bedeutet das ich mit meinen Kunden alles vereinbaren kann wenn es er wünscht und akzeptiert auch wenn die eingebauten teile nicht den stand der Technik entsprechen. Vorschriften beim Hausbau müssen nicht eingehalten werden in Bezug auf die EnEv natürlich.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.07.2011 | 09:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Das heißt, Sie können in der Tat grundsätzlich jede Beschaffenheit vereinbaren. Sie müssen aber natürlich Ihren Kunden auch entsprechend beraten, welche Folgen aus einer bestimmten Beschaffenheit resultieren können. Wenn also zum Beispiel ein Fenster nicht dem Stand der Technik entspricht und daraus auch Schäden resultieren können, müssen Sie den Kunden darüber auch aufklären. Wenn mit dem Einbau dieses Fensters etwaige öffentliche Richtlinien unterlaufen werden, müssen Sie den Kunden auch darauf hinweisen. Ich weise nochmals darauf hin, dass Sie die vereinbarte Beschaffenheit unbedingt im Kaufvertrag schriftlich festhalten sollten, um sich selbst vor eventuellen Ansprüchen zu schützen.

Alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-07-18 | 04:27


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Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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