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Frage geschrieben am 02.02.2009 21:58:35

Emailversand durch Fa. xxx mit anonymen Auftraggeber

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1950
Sachlage:
Fa. 'xxx' erhält von Person 'A' die Emailadresse von Person 'B'.
Fa. 'xxx' verschickt an Person 'B' eine Email mit Bitte um eine Information, wobei für Person 'B' offensichtlich ist, daß es eine Person 'xyz' gibt, die der anonyme Auftraggeber ist.

Frage:
Kann die Fa. 'xxx' juristisch von Person 'B' belangt werden?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.02.2009 23:47:15
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

aufgrund des sehr kurzen Sachverhaltes ist die Beantwortung schwierig, ich bitte den Sachverhalt noch einmal genauer darzulegen, vor allem hinsichtlich der "Bitte um eine Information".

B hat gegenüber der Firma einen Unterlassungsanspruch, wenn die Firma an B z.B. Werbung versandt hat, ohne das Einverständnis des B einzuholen (gem. 1004 BGB).

Wenn die Firma nur eine Information erfragt, so ist ganz davon abhängig, was das für eine Information ist (Kontodaten?, persönliche Daten?). Sollte die Firma B bewusst daraufhin angeschrieben haben, um diese persönlichen Informationen zu erlangen und dann unberechtigterweise weiterzugeben, so verstösst sie natürlich gegen das Datenschutzgesetz.

Auch in diesem Fall wäre ein Unterlassungsanspruch möglichverbunden mit Schadensersatzansprüchen aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. BDSG.

Ggf. wäre auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB mit einem Schadensersatzanspruch möglich, wenn
z.B. unrichtige oder ehrverletzende personenbezogene Daten übermittelt wurden.

Zudem würde die Firma dem Betroffenen gegenüber für Schäden gemäß § 7 BDSG verschuldensabhängig haften, außer sie hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen (Abs. 2).

Auch strafrechtliche Sanktionen wären möglich. Es drohen bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe. Dafür wäre ein Antrag des Betroffenen er
erfoderich. Auch sieht das BDSG (§43, 28 V) einen Bußgeldtatbestand vor.

Ich bitte, das näher zu konkretisieren, dann werde ich ganz konkret antworten können. Um Ihnen die kostenlose Nachfrage nicht abzuschneiden, werde ich meine Antwort dann ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2009 14:47:04

Sehr geehrte Dame,
der genaue Sachverhalt:
Person A ist schüchtern, aber an einer Intensivierung der Beziehung zu Person B interessiert. Deshalb schickt Person A die Email-Adresse von Person B an die Fa. xxx, mit dem Auftrag herauszufinden, ob Person B evtl. ebenfalls Interesse an Person A hat.
Fa. xxx schreibt die Person B an und teilt ihr mit, daß eine Person aus ihren Umfeld sie gerne näher kennenlernen würde.
Person B kann jetzt auf die Website der Fa. xxx gehen und dort einmalig max. 3 Emailadressen von Personen angeben, die für ein näheres Kennenelernen ihrerseits interessant wären.
Bei Übereinstimmung bekommt Person B mitgeteilt, wer die Person A ist. Die Person A bekommt ebenfalls eine Email mit der Information über die Übereinstimmung.
Liegt keine Übereinstimmung vor, erfährt dies nur Person B.
Also kann jetzt z.B. Person B die Fa xxx verklagen, weil der Lebenspartner die Email der Fa xxx gelesen hat und die Partnerschaft daraufhin beendet hat (oder andere skurrile Konstellationen)?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Jens-Joachim Schulz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2009 19:48:54

Leider ist diese Nachfrage nicht im Rahmen der Erstberatung hier zu beantworten, da es sich vielmehr um eine konkrete Überprüfung handelt.

Dieses wurde jedoch bereits per Email geklärt.


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