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Frage geschrieben am 10.03.2010 11:22:45

Email Androhung eines Vollstreckungstitels

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1780
Diese Email habe ich von einer Kanzlei erhalten, meines Wissens
kann nur ein Mahnbescheid und darauf folgenden Gerichtlichen Mahnbescheid einen Titel erwirkt werden.

Hier die Original Mail

Sehr geehrter Herr F,

wir teilen Ihnen mit, dass wir die Erwirkung des Vollstreckungstitels gegen Sie im automatisierten
Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nun eingeleitet haben.

Sobald uns der Vollstreckungstitel vorliegt, werden wir diesen an den für Sie zuständigen
Gerichtsvollzieher weiterleiten.

Diese Maßnahme können Sie nur noch durch eine umgehende Zahlung i.H.v. EUR 80,46 abwenden!

Mit freundlicher Empfehlung

*****
Prozessabteilung

Was kann ich darunter verstehen und wie gehe ich jetzt vor ?
Herzlichen Dank für Ihre Tipps


Antwort geschrieben am 11.03.2010 10:05:39
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
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Sehr geehrter Fragesteller,

offensichtlich hat jemand eine Forderung gegen sie in Höhe von € 80,46 und hat eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Die E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei, die Sie hier eingefügt haben, hat nur informativen Charakter. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Bevollmächtigten der Gegenseite das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie eingeleitete haben.

Die Gegenseite muss zunächst einen Mahnbescheid gegen Sie erwirken; insoweit muss ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hünfeld (zuständiges Mahngericht für alle Mahnverfahren im Bundesland Hessen) gestellt werden. Ein solcher Mahnantrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Das bedeutet, dass die gegnerischen Rechtsanwälte den Mahnbescheid gegen Sie durch Ausfüllen eines online Formulars beantragen können.

Anschließend wird ein Mahnbescheid erlassen und Ihnen zugestellt. Bevor Ihnen kein Mahnbescheid zugestellt wurde, haben Sie auch nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen.

Nachdem Ihnen der Mahnbescheid zugestellt worden ist, können Sie, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten, gegen den Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die Angelegenheit an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben, und dem Gläubiger wird aufgegeben, seinen Anspruch zu begründen. Es folgt dann ein normales Klageverfahren. Legen Sie keinen Widerspruch ein,so kann die Gegenseite aufgrund des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird dieser erlassen, so stellt dieser einen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das bedeutet, dass dann der Gerichtsvollzieher bei Ihnen vorbei kommen könnte.


Wenn Sie die geltend gemachte Forderung für unberechtigt halten, warten Sie ab, bis Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt wird und gegen Sie dann Widerspruch gegen diesen ein.

Wenn die Forderung allerdings berechtigt ist, dann sollten Sie diese begleichen, da Ihnen sonst nur unnötige weitere Kosten für die Beantragung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids entstehen.

Die E-Mail der Kanzlei, die Sie erghalten haben, können Sie als außergerichtliche Aufforderung verstehen, den Betrag zu zahlen.


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