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Elternzeit/Elterngeld Partnermonate Vater


04.06.2012 16:09 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Hallo,
unser 2. Kind kommt voraussichtlich am 26.06.12.
Ich als Vater möchte gerne den 2. u. 3. Lebensmonat Elternzeit nehmen und dementsprechend Elterngeld beziehen.

Nun ist mein Problem, dass ich ja meinen Arbeitgeber 7 Wochen vorher unterrichten muss (also spätestens 07.06.), wenn ja der Kleine noch gar nicht da ist.

Daher meine Frage:
Ist es rechtlich in Ordnung, wenn ich einen Antrag auf Elternzeit für den 2. u. 3. Lebensmonat mit Bezug auf den errechneten Termin stelle?
Oder kann es dann Probleme mit dem Arbeitgeber geben, wenn der Nachwuchs eher oder später als der errechnete Termin kommt und dieser auf den vorher genannten Zeitraum besteht?
Bei einer Geburt, die vor dem errechneten Termin läge, wären ja zum Beispiel die sieben Wochen nicht mehr eingehalten.

Viele Grüße,
Michael
04.06.2012 | 17:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

In § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG ist festgelegt, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden muss. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Sie die Elternzeit nehmen wollen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Zur 7-Wochen-Frist ist festzuhalten, dass diese eine Mindestfrist ist, die eingehalten werden muss. Sie können sich als Arbeitnehmer aber natürlich auch schon früher äußern und die Elternzeit verlangen. Wenn das Kind später als am errechneten Geburtstermin kommt, bestehen diesbezüglich keine Probleme, da die Frist dann eingehalten wurde.

Kommt das Kind jedoch wenige Tage früher, wäre vorliegend die 7-wöchige Frist nicht mehr eingehalten. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt. Sie als Arbeitnehmer wären dann nicht berechtigt, zum gewünschten Zeitpunkt der Arbeit fern zu bleiben. Kündigungsschutz besteht insoweit dann nicht. Der Zeitpunkt Ihrer Elternzeit verschiebt sich demnach nach hinten. Im Übrigen kann Ihr Arbeitgeber auch auf die Einhaltung der 7-Wochen-Frist verzichten. Einen Rechtsanspruch hierauf haben Sie jedoch nicht.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

295 Bewertungen
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