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Frage geschrieben am 09.03.2010 11:18:13

Elternzeit zu Ende - Unternehmen verkauft - neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1592
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Ich bin seit 2002 bei der Firma XYZ fest angestellt. In den letzten 3 Jahren befand ich mich in der Elternzeit, Anfang März 2010 kam ich an meinen alten Arbeitsplatz zurück. Nun ist das Unternehmen inzwischen mit einem anderen fusioniert. Es wurde eine neue Firma gegründet. Der neue Arbeitgeber legt mir einen neuen Arbeitsvertrag vor. Ich bin dazu geneigt, den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, möchte aber vorher sicher stellen, dass sich die neuen Formulierungen juristisch im Falle einer Kündigung/Vertragsaufhebung nicht nachteilig für mich ausgelegt werden (können).

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses

ALT:
Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und beginnt am xx.xx.2002

NEU:
Der vorliegende Arbeitsvertrag ersetzt den am xx.xx.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag und tritt zum XX. März 2010 in Kraft.

Frage: Soll ich diese Formulierung akzeptieren? Oder hat eine solche Formulierung negative Auswirkungen auf bestehenden Kündigungsschutz/Sozialauswahl?
Bezüglich der Dauer der Betriebszugehörigkeit hat mir der neue AG von sich aus angeboten, falls ich möchte, eine separate Bescheinigung auszustellen (???). Sollte ich diese verlangen? Gibt es Punkte, die dabei unbedingt – v.a. hinsichtlich Kündigungsschutz sowie bei der Berechnung der Abfindung im Falle eines Aufhebungsvertrags - berücksichtigt werden müssen? (Firmenfinanzierte Altersvorsorgeansprüche bestehen nicht.)


2. Tätigkeit/Arbeitsort:

ALT:
Der AN wird als XYZ eingestellt. Die Parteien vereinbaren, dass dem AN innerhalb des Unternehmens … auch eine andere (…entsprechende…) Tätigkeit übertragen und er auch an anderen Orten eingesetzt werden kann. Kundenprojekte werden idR beim Kunden vor Ort durchgeführt.

NEU (ergänzend):
Dienstort ist die Betriebsstätte der Firma B in XXX und im Falle von Kundenprojekten - bei dem Kunden vor Ort.

Frage: Welche Auswirkungen hat die neue Definition der Betriebsstätte? Gibt es ggfs. Auswirkungen auf Anreise/Abreisezeiten als Arbeitszeit – sowie Spesen/Übernachtungskostenzahlungen des AG? (Ich bin als Consultant (also Reisetätigkeit sowie Einsatzwechseltätigkeit) tätig.)


3. Kündigung:
ALT:
Das Vertragsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung der Kündigungsfristen … gekündigt werden. Gilt nach dem Gesetzt für den AG eine längere Kündigungsfrist, ist diese auch für eine Kündigung durch den AN maßgeblich.

NEU:
Die Kündigungsfrist beträgt …. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des AN gilt auch zugunsten des AG.

Frage: Hier würde ich gern den rechtlichen Unterschied der beiden Formulierungen im letzten Satz verstehen – oder ist es im Grunde das Gleiche?

4. Ausschlussfristen (gibt es nur im neuen Vertrag)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und seiner Beendigung müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruches gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach erfolglosem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. (Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des AN, die während eines Kündigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Hier sind die Fristen…)

Frage: Ich habe ein Verständnisproblem mit dem Zweck dieser Klausel. In welchen Situationen (möglich wären z.B. Aufhebungsvertrag, Teilzeit-Antrag , Kündigung durch AG) und inwieweit könnten sich für mich als AN aus dieser Klausel Nachteile ergeben?

Herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 09.03.2010 14:51:29
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Bei dem Übergang eines Betriebes auf einen neuen Inhaber handelt es sich um einen Betriebsübergang. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Insofern besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die angegebene Formulierung erkennt dies an und bestimmt nur, daß etwaige Vertragsänderungen erst ab dem XX. März 2010 in Kraft treten.
Nachteile entstehen Ihnen durch diese Formulierung nicht. Die Betriebszugehörigkeit gilt ab 2002.
Wenn allerdings Ihr Arbeitgeber angeboten hat, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, so können Sie eine solche natürlich anfordern und als zusätzliche Sicherheit ansehen.

2. Arbeitsort
Der Dienstort in XXX gilt hiernach als Ihr normaler Arbeitsort. Dies hat grundsätzlich zur Folge, daß die zum Erreichen nötige Zeit nicht als Arbeitszeit gilt. Auch die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu tragen.
Wegen der Art Ihrer Tätigkeit gehe ich davon aus, daß diese Aspekte bei Ihnen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung wird der Dienstort XXX aber auch als der formale Ausgangspunkt Ihrer Reisetätigkeit gelten. Insofern können sich bei unterschiedlicher Entfernung von Ihrem Wohnort / dem alten Firmensitz / XXX zum Kunden Unterschiede ergeben.

3. Kündigung
Die verwendeten Formulierungen beinhalten dieselbe Regelung. Hierdurch ergibt sich keine Veränderung.

4. Ausschlußfristen
Durch diese Klausel will sich Ihr Arbeitgeber vor Ansprüchen schützen, die bereits vor längerer Zeit entstanden sind. Hiervon sind nicht nur die von Ihnen angeführten Situationen betroffen, sondern auch offene Forderungen im ungekündigten Arbeitsverhältnis oder nach Kündigung durch Sie.
Durch diese Klausel werden Sie gezwungen, offene Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist geltend zu machen und bei Zurückweisung ggf. auch einzuklagen, ansonsten verfallen diese. Weitere Nachteile ergeben sich nicht.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

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