Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 475 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Hallo,
ich befinde mich seit zwei Jahren in Elternzeit, habe 3 Jahre angemeldet.
Als ich nach einem Jahr bei meinem alten AG in Teilzeit arbeiten wollte wurde dies verweigert. Ich bekam jedoch zeitgleich ein Teilzeit-Jobangebot bei einem anderen Arbeitgeber, so dass mir mein "alter" Arbeitgeber genehmigte, dort während der Elternzeit zu arbeiten.
Ich habe bei dem "neuen" Arbeitgeber einen unbefristeten Teilzeitvertrag. Ich bin jetzt seit fast einem Jahr dort und sehr zufrieden, möchte also dort bleiben.
Jetzt zu meiner Frage:
Die Kündigungsfrist bei meinem alten Arbeitgeber beträgt 6 Monate.
Habe ich die Möglichkeit, meine Elternzeit zu verkürzen und bereits jetzt bei meinem alten AG zu kündigen, um mir einen Teil der Elternzeit "aufzusparen"? Ich spiele mit dem Gedanken, zu einem späteren Zeitpunkt, evtl. zur Einschulung (in 4 Jahren...) ein paar Monate zu Hause zu bleiben.
Ist das möglich? Also kann ich die Elternzeit verkürzen und die Restzeit später bei einem anderen Arbeitgeber nehmen?
Danke für Ihre Antwort & Gruß
Antwort geschrieben am 20.01.2012 11:09:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf nach § 16 Abs. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers.
Ohne dass Ihr jetziger Arbeitgeber der Beendigung der Elternzeit zustimmt, ist diese also grundsätzlich nicht möglich.
Allerdings würde Ihre Elternzeit mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung zunächst automatisch enden.
Bei Ihrem Neuen Arbeitgeber müssten Sie dann erneut einen Antrag auf Gewährung der (restlichen) Elternzeit stellen.
Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit gestellt werden muss.
Auch eine Übertragung eines Teiles der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist gemäß & 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG nur mit Genehmigung des Arbeitgebers möglich.
Diese Zustimmung ist nicht erzwingbar und kann vom Arbeitgeber im Prinzip ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Sie sollten sich daher bereits jetzt überlegen, in welchem Zeitraum Sie den Rest (oder einen Teil des Restes) der Elternzeit nehmen wollen und sich dies bereits jetzt genehmigen lassen.
Eine einmal erteilte Genehmigung kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres und grundlos wieder zurücknehmen.
Allerdings hängt diese Genehmigung wie bereits dargestellt, vom guten Willen Ihres künftigen Arbeitgebers ab.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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