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Elternzeit und Mutterschaftsgeld AG-Zuschuss


07.05.2012 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin in Elternzeit, die nächstes Jahr endet und nun erneut schwanger (Geburstermin liegt noch in der Elternzeit, d.h. in diesem Jahr) . Ich möchte natürlich die neue europäische Rechtsauffassung (leider noch nicht im Elterngesetz enthalten) nutzen. Ich bin gesetzlich versichert.
Wie gehe ich am besten vor?
Wie stehen die Chancen?
Wird die Regelung in absehbarer Zeit in das Gesetz aufgenommen?

Danke & mit freundlichen Grüßen

PS:
Elternzeit und Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss
Zu dieser Fragestellung gibt es aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.09.2007 und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI) eine geänderte Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums. Im derzeit gültigen Gesetzestext des Bundes- und Elterngeldgesetzes (BEEG) ist diese Rechtsansicht allerdings noch nicht enthalten.
Neue Regelung:
Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit:
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Zuschuss vom Arbeitgeber (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist:
Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Mutterschaftsgeld
07.05.2012 | 15:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1) Wie gehe ich am besten vor?

Sie müssten einen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit zu dem Termin stellen, der den voraussichtlichen Beginn der Mutterschutzfrist für Ihr zweites Kind darstellt. Bitte beachten Sie hier die Ankündigungsfrist von sieben Wochen, d.h. Ihr Antrag müsste dem Arbeitgeber sieben Wochen vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zugehen.

Falls der Arbeitgeber nicht zustimmt, müssten Sie ihn auf Zustimmung zur Verkürzung verklagen und falls er dann nicht zahlt, auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verklagen. Hierbei wären ggf. Ausschlussfristen, die in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart sein könnten, zu beachten.


2. Wie stehen die Chancen?

Bezüglich der Aussichten des Rechtstreites teile ich mit, dass dies unsicher sind, da eine gefestigte Rechtsprechung zu Ihrer Frage nicht existiert. Es ist zwar anerkannt, dass eine Verkürzung und Neuverteilung der Elternzeit wegen der Geburt eines zweiten Kindes beantragt werden kann. Über diesen Antrag kann der Arbeitgeber nur im Rahmen des billigen Ermessens entscheiden (BAG vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08 zur identischen Vorschrift des BErzGG). Dieser Fall und soweit ersichtlich nachfolgende Urteile bezogen sich auf Fälle, in denen die Frauen NACH der Geburt des zweiten Kindes eine Änderung der Elternzeit beantragten. Diese hatten nicht das Ziel, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld in Anspruch zu nehmen, sondern es ging darum, die Elternzeit nach der Geburt des Kindes neu zu verteilen, ohne zwischenzeitliche Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten.

Das von Ihnen zitierte Urteil des EuGH ist zwar in der Literatur bekannt, allerdings wird von Dörner im Erfurter Kommentar § 16 BEEG Rn. 9 z.B. angenommen, dass dieser gemeinschaftsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass der Antrag verweigert werden darf, wenn die Verkürzung der Elternzeit nur beantragt wird, um in den Genuss der Vergütung zu bekommen. In der Literatur, die vom Arbeitsgericht mangels Urteile höherer Instanzen herangezogen würde, gibt es also durchaus Stimmen, die Ihren Antrag zurückweisen würden.

Das von Ihnen zitierte Urteile des VG Gießen bezieht sich auf eine Beamtin und ist daher nicht unmittelbar auf Ihren Fall anwendbar. Für Tarifbeschäftigte des Bundes gibt es eine interne Anweisung des Familienministeriums, dass diesen die gleichen Rechte gewährt werden sollen. Das bezieht sich aber dann nicht auf alle Arbeitnehmer, insbesondere auch nicht in der Privatwirtschaft.

Sie wären somit wohl Pionierin in Frauenrechten, was man sich wegen der Prozesskosten und - risiken normalerweise nur bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung leisten kann.

3. Wird die Regelung in absehbarer Zeit in das Gesetz aufgenommen?

Das wird Ihnen selbst im Familienministerium, das ja Entsprechendes angekündigt hat, niemand beantworten können, da die Gesetzgebungsverfahren sehr komplex sind und von verschiedenen Faktoren abhängen, die selbst die Verantwortlichen in Berlin nicht abschätzen können. Da eine Gesetzänderung normalerweise auch nicht rückwirkend erlassen wird, sollten Sie den unter 1 skizzierten Weg beschreiten, wobei ich auf die unter 2 dargestellten Risiken verweise.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2012 | 19:36

Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Angestellte (nicht Beamtin) tätig. Würden sich dadurch die Chancen erhöhen? Danke Ihnen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2012 | 19:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Da Sie gemäß Ihren Angaben keine Tarifbeschäftigte des Bundes sind, sondern bei einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts arbeiten, gilt die Anweisung des Familienministeriums für Sie nicht unmittelbar. Es ist aber möglich, dass Ihre Arbeitgeberin stärker von dem Urteil des VG Gießen beeindruckt sein könnte als ein privater Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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