Frage geschrieben am 11.03.2010 21:38:59
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Elternzeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 804Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ab dem 1.04. möchte ich gerne Teilzeit (30 Std.-Woche) arbeiten,vorher habe ich Vollzeit gearbeitet.
Von der AG-Seite alles kein Problem,aber jetzt verlangt er von mir,dass ich meine Rest Elternzeit beantrage (bis Sept.2011).
Eigentlich wollte ich nach ca. einem halben Jahr wieder Vollzeit arbeiten,wenn ich meine Elternzeit aber verlängere kann ich bis 2011 nur Teilzeit arbeiten.
Wieso verlangt mein AG das und hat er Recht dazu?
Antwort geschrieben am 12.03.2010 08:03:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 94
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Sollten Sie in Ihr Arbeitsverhältnis ohne Verlängerung der Elternzeit zurückkehren, so müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Arbeitszeit für einen Zeitraum von... bis... (6 Monate) auf 30 Stunden reduziert wird und danach wieder Vollzeit gearbeitet wird.
Andernfalls hätten Sie keinen Anspruch nach einem halben Jahr wieder die Vollzeittätigkeit fortzuführen. Es handelt sich derzeit nur um eine freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers zur Reduzierung der Arbeitszeit, da Sie wohl keinen Teilzeitantrag gestellt haben. Selbst wenn Sie einen Teilzeitantrag stellen, so wäre nach Ablauf eines halben Jahres nicht ohne weiteres eine Rückkehr zu einer Vollzeitstelle möglich.
Dagegen muß Ihnen bei Beendigung der der Elternzeit Ihre Vollzeitstelle wieder zur Verfügung stehen.
2. Eine Verlängerung der Elternzeit bis September 2011 kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen sicher nicht verlangen.
Allerdings müssen Sie bedenken, dass auch Sie nach Beendigung der Elternzeit keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden und anschließend wieder auf eine Vollzeitarbeitsstelle haben. Dies wäre vielmehr nur nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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