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Elternzeit


| 27.04.2012 20:59 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

In wenigen Wochen läuft die zweijährige Elternzeit der Mutter aus. Das Kind vollendet das zweite Lebensjahr.
Anschließend steht ein halbtägiger Krippenplatz zur Verfügung, aber das reicht natürlich nicht für die vollständige Betreuung und erzwingt deswegen Teilzeitarbeit.
Der Arbeitgeber (Großbetrieb) erklärt, dass nur die Wiederbeschäftigung als Vollzeitkraft in Frage kommt; anderenfalls müsste die Mutter von sich aus kündigen. Außerdem stehe der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen eigentlich nicht mehr zur Verfügung.
Ist es zulässig, dass der Betrieb überhaupt eine solche (Zwangs-)Alternative stellt?

Vielen Dank im voraus.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit
27.04.2012 | 21:42

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
75/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 27.04.2012 20:59:37
Elternzeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Dass ein solches Recht grds. besteht, kann der Arbeitgeber in dem Urteil des BAG, v. 16.10.2007 Az. 9 AZR 239/07 nachlesen.

Ohnehin gilt:

Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende werden nicht mitgezählt), hat einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit.

Es wäre hier nur zu prüfen, ob die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten wurde.
Weiterhin muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG) bestanden haben und in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG) beschäftigt werden..

Es muss weiter ein Antrag gestellt worden sein, der ein bestimmtes Verringerungsbegehren enthält (d.h. Umfang der zu ändernden Arbeitszeit muss festgestanden haben).

Wenn dies alles gegeben war, hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Die Beweislast / Darlegungslast für das Vorliegen eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes obliegt dem Arbeitgeber.

Ob solche Gründe gegeben sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Jedenfalls gilt:
Die „wirtschaftlichen Gründe", ob also durch die Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder dadurch unverhältnismäßige Kosten verursacht würden, wären in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht also von diesem darzulegen und zu beweisen.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 2012-04-29 | 19:53


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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