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Frage geschrieben am 02.05.2011 18:19:46

Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 772
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Elternzeit hätte ich folgende Frage:

vom Juni 2010 bis Juni 2011 habe ich Elternzeit beantragt gehabt und genehmigt bekommen. Aus finaziellen Gründen, habe ich mit meinem Arbeitgeber in April 2011 vereinbart (aufgrund der Zusage der Tagesmutter), dass ich bereits in Mai 2011 auf Teilzeitbasis mit der Arbeit beginnen kann. Da meine Tagesmutter jedoch kurz vor Arbeitsbeginn den Vertrag gelöst hat, kann ich den Arbeitsantritt doch nicht begehen.

Meinen Arbeitgeber kann ich nicht erreichen und Arbeitsbeginn wäre der 03.05.2011. Die Tagesmutter hatte bereits am 25.04.2011 den Vertrag gelöst und seit diesem Tag versuche ich den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen. Auch habe ich sämtliche mir vom Jugendamt erhaltenen Vorschläge für Tagesmüttern kontaktiert, jedoch ohne Erfolg!

Was kann ich noch tun? Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn ich morgen nicht zur Arbeit erscheine? Die Kollegen wissen bescheid. Kann ich die Elternzeit noch um 5 Monate verlängern und kann dies der Arbeitgeber ablehnen?

Vielen Dank


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Einvernehmlich kann die Elternzeit, innerhalb des Zeitrahmens von zwei Jahren verlängert werden gem. § 16 III S. 1 BEEG. Sie müssen in jedem Fall einen schriftlichen Antrag beim AG stellen. Eine Frist ist bei der Verlängerung, anders als bei der ersten Beantragung, nicht einzuhalten. Genrell wäre eine Verlängerung um 5 Monate möglich. Für § 16 III S. 1 BEEG brauchen Sie aber die Zustimmung des AG. Einen Anspruch haben Sie wenn, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Man kann darüber streiten ob in Ihrem Fall ein solch wichtiger Grund vorliegt. Wenn es gar keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, dann läge sehr wahrscheinlich ein solcher Grund vor. Sie hätten aber direkt nach Absage der Tagesmutter den Antrag auf Verlängerung stellen sollen. Wenn Sie Morgen nicht erscheinen, dann liegt zunächst ein unentschuldigtes Fehlen vor. sie sollten daher dringend den AG kontaktieren und zwar notfalls per Fax oder per mail. Für eine fristlose Kündigung würde das Fehlen nach meiner Einschätzung nicht reíchen, aber Sie sollten dringend die Sitúation klären.

Sie sollten also zunächst versuchen die Zustimmung des AG zur Verlängerung einzuholen.




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Elternzeit | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-30
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