17.02.2011 | 13:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmer auf eine
Elternzeit von maximal drei Jahren pro Kind.
Für das zweite Kind wäre der Elternzeitanspruch mit Ablauf des 26.05.2011 aufgebracht, der 3. Gebturtstag des zweiten Kindes ist damit der erste Arbeitstag.
Für das erste Kind bestünde eigentlich ein Anspruch auf eine Restelternzeit von 2 Jahren und 3 Monaten. Grundsätzlich ist es der Arbeitnehmerin unvernommen diesen auf zwei Abschnitte aufzuteilen.
Problematisch bei Ihnen ist, dass das erste Kind schon das dritte Lebensjahr überschritten hat. Dies schließt einen Anspruch auf Elternzeit aus, es sei denn es wird ein Anteil der Elterzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zeiträume mit bei mehreren Kindern überschneiden.
Daraus folgt für Sie leider, dass sie wohl ohne Mitwirkung Ihres Arbeitgebers die Elternzeit nicht einseitig werden verlängern können. Mit Zustimmung des Arbeitgebers hingegen können Sie die Elternzeit zu jederzeit bis zur Ausschöpfung der drei Jahre pro Kind verlängern.
Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und versuchen eine Einigung zu erzielen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt