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Elternzeit Dauer, Beendigung der Vollzeitbeschäftigung


02.09.2010 20:33 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Eine Angestellte in einem Kleinbetrieb mit 10 Mitarbeiter, befindet sich in Elternzeit. Das Kind ist am 11.09.2008 gebohren. Sie hat im Betrieb 3 Jahre Lehre und hinterhehr zwei Jahre als Angestellte gearbeitet. Der Mutterschutz war vom 06.08.08 bis 12.11.08. Kurz vor dem zweiten Geburtstag des Kindes hat Sie dem Arbeitgeber mitgeteilt dass Sie die Elternzeit nach 2 Jahren beenden möchte, und ab dem 12.09.2010 nicht wie früher als Vollzeit sondern als Teilzeit 16 Stunden pro Woche arbeiten möchte. Der Arbeitgeber lehnt das ab kann sie nur als Vollzeit oder als Teilzeit nur an zwei Vormittagen (2mal 4 Stunden) beschäftigen und dass ist zu wenig für die Angestellte. Die Angestellte hat dem Arbeitgeber erst jetzt mitgeteilt dass sie die Elternzeit nach zwei Jahre beenden möchte. Wie lange dauert in so einem Fall die Elternzeit, zwei oder drei Jahre? Muss die Angestellte kündigen? Soll der Arbeitgeber Kündigen und unter welchen Umständen kann er das? Wäre ein Auflösungsvertrag besser?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Beendigung Dauer
02.09.2010 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


spätestens acht Wochen vor Ende des zweiten Jahres muss verbindlich festgelegt werden, wie die Elternzeit weitergehen soll. So, wie die Arbeitnehmerin es sich vorstellt und dann quasi innerhalb 10 Tagen ihren Anspruch durchsetzen muss, geht es also nicht. Ich halte es aber für fraglich, ob die Arbeitnehmerin überhaupt einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat:


Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, besteht aber zu unveränderten Bedingung fort.

Wünscht die Arbeitnehmerin nun Teilzeit, greift nun - da die Elternzeit ja beendet werden soll - § 8 TzBfG ein, wonach der Arbeitgeber bei betrieblichen Gründen ( die er aber auch so darlegen muss, dass sie nachvollzogen werden können) dem Wunsch entgegentreten kann. Es gilt dann das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit den ursprünglichen Arbeitsbedingungen weiter.


Zudem ist § 8 Abs. 7 TzBfG hier entscheidend, da danach mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, um einen Anspruch durchsetzen zu können.


Da auch dieses nicht gegeben ist, wird die Arbeitnehmerin mit ihrem Verlangen auf Arbeitszeitreduzierung kaum durchdringen können und wäre gut beraten, das Angebit des Arbeitnehmers anzunehmen.

Denn ansonsten hat die die ursprüngliche Vollzeit zu leisten und müsste, falls sie dieses nicht wünscht, ihrerseits kündigen.


Eine Einigung ist immer die beste Alternative.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

929 Bewertungen
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