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Frage geschrieben am 28.01.2011 14:29:18

Elternzeit - Arbeitslosigkeit - wie komme ich langfristig zurück in die GKV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1420
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema GKV.
Sehr geehrter Leser,

ich bin seit 4 Jahren privat krankenversichert gewesen und habe mich für die Elternzeit, die noch bis August diesen Jahres geht, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Nun konnte ich mich während der Elternzeit für die von mir gewünschten 25 Stunden arbeitslos melden, weil mein Arbeitsgeber eine Teilzeitbeschäftigung ablehnt. Durch die Arbeitslosigkeit hatte ich die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kommen. Nun meine Frage wie sieht es aus, wenn ich nun noch während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme? Kann ich dann nach der Arbeitslosigkeit (aber nach wie vor in der Elternzeit) weiter in der GKV bleiben oder muss ich dann zurück in die private KV? Was muss ich tun, um weiterhin in der GKV bleiben zu können? Wie wäre der Sachverhalt, wenn ich während der Arbeitslosigkeit erneut schwanger würde?


Antwort geschrieben am 28.01.2011 17:39:59
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80, 37083 Göttingen, Tel: 0551/43600, Fax: 0551/43620
Vertragsrecht, Baurecht, priv., Mietrecht, Sozialrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit als Arbeitnehmerin wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt.

D. h. Sie blieben in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung aufnähmen.

Da Sie – Ihren Angaben zufolge – zur Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, blieben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in dem Fall, daß Sie während der Arbeitslosigkeit erneut schwanger würden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Vasel

Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstr. 80
37083 Göttingen
Tel. 0551/43600
Fax 0551/43620
www.ra-vasel.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2011 17:55:01

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Eine abschließende Verständnisfrage habe ich dazu noch:

Das heißt, die beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht wird durch die Arbeitslosigkeit unterbrochen und lebt auch durch Aufnahme einer Teilzeit-Beschäftigung während der Elternzeit nicht wieder auf?

Vielen Dank vorab!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2011 18:05:26

Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, wenn sich Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gerade auf § 8 I Nr. 2 SGB V bezieht, also auf die eventuell entstehende Versicherungspflicht durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes während der Elternzeit. In diesem Fall würde die Befreiung für Teilzeittätigkeiten bestehen und bis zum Ende der Elternzeit fortdauern.
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