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Elternunterhaltszahlungen


04.11.2011 19:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren!

Meine Mutter soll für Ihre ins Pflegeheim gekommene Mutter ca.450€ monatlichen Unterhalt zahlen!
Meine Mutter selbst verfügt über ein Eigenheim,eine monatliche Rente von ca. 800€ und ein Bankguthaben in Höhe von ca. 60.000€!

Das Bankguthaben resultiert aus einer Lebensversicherung meines verstorbenen Vaters!

Ist es daher nicht möglich das Sparguthaben als Altersvorsorge vor Unterhaltsansprüchen zu schützen?

Ist es möglich das Sparguthaben als benötigte Altersvorsorge zu sehen, da der Betrag des Selbstbehaltes von 1500€ gemäß der Düsseldorfer Tabelle meiner Mutter erst gar nicht zur Verfügung steht?

Wie könnte man ansonsten argumentieren um von den Unterhaltsforderungen befreit zu werden!

Gesundheitszustand meiner Mutter und vermutlich daraus resultierende eigene anfallende Pflegekosten?

Moderniserungs bzw. Sanierungsmaßnahmen im Eigenheim?
Küche, Couch, Fenster, Heizung etc. alles älter als 40Jahre?

Für eine zeitnahe Beantwortung bzw. Hilfe, wäre ich sehr dankbar, da meiner Mutter eine Frist gesetzt wurde!
04.11.2011 | 20:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst muss die pflegebedürftige Person selbst für die Unterbringung und die Kosten aufkommen.

Sofern dies nicht möglich ist, wird das Sozialamt einspringen.

Das Sozialamt prüft jetzt bei Ihrer Mutter, inwieweit man sie in Regress nehmen kann.

Zunächst wird das monatliche Einkommen herangezogen. In der Tat hat sie einen Selbstbehalt von 1500 Euro. Darüber hinaus können vom Nettoeinkommen zahlreiche Abzüge gemacht werden, um damit durchaus auch unter den Selbstbehalt zu kommen.

Da sie aber auch nur 800 Euro Einkommen hat, liegt sie unter dem Selbstbehalt und muss nicht zahlen.

Hier wird nunmehr das Vermögen geprüft. Hier ist umstritten, welchen Betrag man behalten kann.

Es gibt auch Entscheidungen, in welchen dem Betroffenen 100.000 Euro Vermögen zugestanden wurden.

Da hier das Geld Ihrer Mutter nachweislich für die Altersvorsorge angelegt ist, kann das Sozialamt nicht verlangen, dass Ihre Mutter darauf zurückgreift.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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