12.12.2011 | 22:04
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Habe ich Einspruchsrecht?
Wenn es sich um einen Bescheid handelt, wovon auszugehen ist, haben Sie das recht binnen eines Monats Widerspruch einzulegen.
- Meine Mietkosten wurden nicht vollständig sondern m.E. arbiträr berücksichtigt; ist dies rechtens?Die TV Gebühr wurde komplett arbiträr übertragen und liegt nun höher als eigentlich
- Es wurden nur €13,55 als Heizkosten aufgeschlagen - dies steht in keiner Relation zu meinem Anteil an Gaskosten; ist dies ein Fixbetrag in D der standarmäßig angerechnet wird? Eine Heizkostenabrechnung von €162,60 erscheint mir allerdings auch in D recht gering
- Meine Council Tax, quasi auf Mieter umgelegte Grundsteuer, das ist so üblich hier, wurde nur teils angerechnet; ist das rechtens? In D würde dies unter
Nebenkosten fallen
- Ist es rechtens, dass weder Strom noch Gas in die Anrechnung einfliessen? Bzw. nur der Betrag von €13,55
-
Nicht Ihr Bruttoeinkommen, sondern das bereinigtes Nettoeinkommen ist für
die Ermittlung der Unterhaltspflicht maßgeblich.
Von Ihrem Nettoeinkommen sind demnach Beträge für die Krankenversicherung, 5% des Bruttolohns für Altersvorsorge, Versicherungen, Werbungskosten und berufsbedingte Kosten wie Fahrten zur Arbeitsstelle etc. Nach den Richtwerten aus dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle 2011 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens 1.500 Euro im Monat (was 450 Euro Warmmiete einschließt) zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens. Das bedeutet, dass Ihre Miete hier grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen ist. Von Ihrem verbleibenden Selbstbehalt müssen Sie alle Kosten außer den oben genannten tragen.
Allerdings ist es meines Erachtens grob unbillig, die höheren Lebenshaltungskosten unberücksichtigt zu lassen. Was nützt Ihnen ein Selbstbehalt von € 1.500,-, wenn die Wohnung € 1.000,- kostet? Die Angaben der Düsseldorfer Tebelle sind nur Richtwerte und es ist darüber hinaus beim Kindesunterhalt üblich, die Beträge bei Auslandsbezug anzupassen. Sie sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen, nach Ihren Angaben ist beim Sozialamt eh einiges durcheinander geraten. Diese ganzen berechnungen kann ich überhaupt nicht nachvollzienen.
Ein Widerspruch kostet Sie in der Regel nichts und der Bescheid wird noch einmal geprüft.
Wenn auch dies keinen Erfolg haben sollte, können Sie sich gern an mich wenden.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller
12.12.2011 | 23:19
Vielen Dank.
Ich hatte mich im Vorfeld mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle vertraut gemacht.
Meine Miete liegt weit über dem festgelegtem Pauschalsatz von €450 - daher meine Verwunderung über die falschen Zahlen in meinem Bescheid.
Gibt es hier einen Maximalsatz?
Auch hier, eine Warmmiete in dem Sinne gibt es hier nicht - daher meine Verwunderung über die geringe Anrechnung der Heizkosten. Gibt es hier einen Pauschalsatz? Oder eine gesetzliche Definition von "Warmmiete"?
Ich werde in jedem Fall Einspruch einlegen auf Grund der verwirrenden Behandlung meiner Angaben.
Können Sie ein Fallbeispiel nennen bei dem für den Kindesunterhalt Lebensunterhaltskosten angeglichen wurden? Das wäre sicher hilfreich.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.12.2011 | 09:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
in sehr vielen Fällen verlangt das Sozialamt zu viel Elternunterhalt. Elternunterhalt ist aber weit weniger starr als Kindesunterhalt. Außerdem hat der BGH klargestellt, es muss gewährleistet sein, dass die Belange der Kinder beim Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts und der eigenen Altersvorsorge ausreichend berücksichtigt werden.
(BGH Az. XII ZR 266/99) Das ist in IHrem Fall gar nciht geschehen.
Maximalsätze bei Mietkosten gibt es nicht. Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen müssen und Ihre Wohnung ist zu teuer, dann ist das letztlich ihr Problem. Beim Elternunterhalt ist das anders. Sie können nicht Ihr Leben massiv einschränken, um für Ihre Eltern auszukommen.
Der KIndesunterhalt wird danach bemessen, wo das Kind lebt. (OLG Koblenz Az: 7 WF 216/07 vom 8. März 2007)
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -