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Frage geschrieben am 14.03.2010 15:27:13

Elternunterhalt, Einkommenberechnung als Selbständiger

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1582
Ich werde vom Sozialamt für die Heimunterbringung meiner Eltern zu Unterhaltszahlungen aufgefordert. Bisher habe ich noch keine Zahlungen geleistet.

Meine Frage betrifft die Berechnung meines Einkommens zur Feststellung meiner Leistungsfähigkeit als Freiberufler (seit 5 Jahren selbständig, vorher angestellt).

Die rechtswahrende Mitteilung über meine Verpflichtung zur Zahlung erhielt ich im Sept. 2009. Zur Berechnung meines Einkommens soll ich jetzt für die Jahre 2007, 2008 und 2009 meine Einkommen nachweisen, aus denen sich dann meine evtl. Zahlungsverpflichtung ergeben wird. Mein Problem ist, dass ich in 2008 überdurchschnittlich gut verdient hatte und mein Einkommen in 2009, ähnlich wie in 2007, nur etwa die Hälfte des Einkommens von 2008 ausmacht.

Frage: Kann ich gegenüber dem Sozialamt erreichen, dass mein Einkommen zur Berechnung der Leistungsfähigkeit erst ab 2009, also dem Jahr in dem ich mit der Zahlungsverpflichtung konfrontiert wurde, herangezogen wird?




Antwort geschrieben am 14.03.2010 16:15:03
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihrem Begehren, über Ihr Einkommen für die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit erst ab 2009 Auskunft zu erteilen, wird sich kaum durchsetzen lassen, zumal Sie im Jahr 2008 ein höheres Jahreseinkommen erzielt haben und dies zu einer Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens führt.

Während bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen der letzten zwölf Monate abgestellt wird, sind Gewerbetreibende und Selbstständige verpflichtet über drei volle Geschäftsjahre Auskunft zu erteilen (OLG München FamRZ 1992, 1207).

Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Einkommen von Selbstständigen in der Regel Schwankungen unterliegt, gerade auch wie in Ihrem Fall.

Aus diesen Grund verspricht ein Abweichen von der Vorlage der letzten 3 Jahre keine Aussicht auf Erfolg.

Bedauerlicherweise lässt sich daher für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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