Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Guten Tag,
mein Sohn ist 26 und studiert jetzt im dritten Semester Maschinenbau. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Mit seiner Familie bewohnt er ein eigenes altes kleines Fachwerkhaus.
Hier kurz sein Werdegang:
2002 Abgangszeugnis Realschule
2002 bis 2004 Mittlere Reife (Abendschule u. diverse Nebenjobs)
2004 bis 2007 KFZ Mechatroniker
2007 bis 2008 Zivildienst
2008 bis 2010 Abendschule Fachabitur (mit elternunabhängigem BaföG)
parallel 400€ Job bei einer caritativen Einrichtung
2010 Studienbeginn
Sind wir unterhaltsverpflichtet? Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen?
MfG
Juliane
Antwort geschrieben am 05.10.2011 06:51:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 96
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ein Anspruch auf elternunabhängiges Bafög besteht, wenn Ihr Sohn zwischen seinem 18.Lebensjahr und dem Beginn des Studiums mindestens 5 Jahre gearbeitet habt. Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Zeit von 2004 bis 2007 um die Ausbildungszeit handelt, so dass diese nicht zählt.
Eine Teilzeitbeschäftigung zählt nur, wenn das Bruttoeinkommen mindestens 120 % des zu dem jeweiligen Zeitpunkts geltenden BAföG-Bedarfssatzes für auswärtswohnende Studierende erreicht hatte. Dies ist hier ebenfalls auszuschließen.
Weiter werden folgende Zeiten berücksichtigt: die Haushaltstätigkeit eines Elternteils, der zumindest ein Kind unter zehn Jahren im eigenen Haushalt versorgt
Wehr- und Zivildienst sowie gleichgestellte Dienste
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
Hier müsste also geprüft werden, ob die Kinderbetreuung und der Zivildienst ausreicht, um eine fünfjährige Beschäftigung zu erreichen.
Eine zweite Möglichkeit für ein elternunabhängiges Bafög besteht, wenn Ihr Sohn mindestens eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und danach noch mindestens drei Jahre gearbeitet hat, d. h. insgesamt sechs Jahre berufstätig war.
Auch diese Voraussetzung ist nach Ihren Angaben nicht erfüllt.
Eine andere Frage ist noch, ob Sie dem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Hier ist zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht nicht durch das Ermöglichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Mechatroniker bereits erfüllt wurde.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass bei Abitur-Lehre-Studium ein Unterhaltsanspruch auch für das Studium besteht; ist dagegen die Reihenfolge Schule-Lehre-Abitur-Studium wird davon ausgegangen, dass die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen ist. Der Besuch der Fachoberschule, das Fachabitur und das nun begonnene Studium sind keine Fortführung der Ausbildung. Vielmehr handelt es sich um eine neue Ausbildung, die von den Eltern nicht mehr finanziert werden muss.
Eine andere Beurteilung kann sich nur dann ergeben, wenn die Eltern die Begabung des Kindes nicht erkannt und es deshalb nicht von vorneherein auf ein Gymanasium geschickt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen helfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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