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Elternteilzeit abgelehnt


03.05.2012 20:13 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Hallo, habe da eine Frage bzgl. Elternteilzeit. Ich arbeite für eine Unternehmensberatung, in der Reisetätigkeit vorausgesetzt wird. Nun möchte ich nach einem Jahr Elternzeit in Teilzeit gehen. Ich habe hierzu einen Antrag beim Arbeitgeber gestellt mit einer Teilzeit von 70% (bisher hatte ich vertraglich 80%). Ich bin aus München. Nun wurde der Antrag von meinem Vorgesetzten abgelehnt mit der Begründung "Frau XY sagte mir, dass sie erst mal eine uneingeschränkte Reisetätigkeit nicht gewährleisten kann. Da wir in der ZZZ-industrie derzeit keine Projekte in der Nähe von München haben, kann ich ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit nicht genehmigen." Ist es zulässig, dass der Antrag abgelehnt wird? Es ist doch kein dringlicher Grund des Unternehmens vorhanden? Muss ich nun reisen, und das zu 80%? Oder kann man hier rechtlich dagegen vorgehen und Teilzeit bzw. auch die Arbeit am Standort München erzwingen? Oder kann man evtl. andere Mitarbeiter die in Münchener Projekten sind sogar abziehen, da ich evtl. Vorrang habe mit Baby? Wie ist hier die rechtliche Lage? Und wie soll ich meinem Arbeitgeber gegenüber vorgehen. Vielen Dank im Voraus. MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Elternteilzeit abgelehnt
03.05.2012 | 22:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Ich halte die Begründung Ihres Arbeitgebers nicht für stichhaltig.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, nach dem Sie sich auch zu Reisetätigkeiten verpflichtet haben, müssen Sie diesen Vertrag insofern natürlich schon erfüllen.

Dies heißt aber nicht, dass Ihr Arbeitgeber Sie verpflichten kann, im Rahmen der Elternzeit mehr als die von Ihnen beantragte Arbeitsleistung mit einer Teilzeit von 70% zu erbringen, sondern er muss Ihrem Antrag stattgeben, wenn er nicht dringende betriebliche Gründe vorweisen kann, die dagegen sprechen; dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen kurzfristig im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" für Rückfragen zur Verfügung, sowie für gegebenenfalls erforderliche anwaltliche Vertretung.


Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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