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Elterngeldanspruch auch als Expat in Spanien (EU Sozialversicherungsabkommen)?


01.09.2010 22:08 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 2 Stunden

Darstellung Arbeitssituation:
• Seit 2006 vorübergehend von deutscher Firma als Expat nach Mexiko entsandt, sämtliches Gehalt wird in Mexiko versteuert. 35% des Gehalts werden in Deutschland ausbezahlt, der Rest in Mexiko. Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde während Entsendung in Deutschland weiter bezahlt.
• Wohnsitz in Deutschland wurde bei Ausreise im Juni 2006 abgemeldet
• Im Oktober 2010 läuft dieser aktuelle Entsendungsvertrag nach Mexiko aus, wird durch eine anschliessende (ab November 2010 mit späterer Nachreise Famile im Januar 2011) Entsendung aus Deutschland nach Spanien abgelöst

Darstellung Familiensituation:
• Bin deutscher Staatsbürger, seit 2007 mit mexikanischer Staatsbürgerin verheiratet
• Erster Sohn wird im September 2010 zur Welt kommen und bei uns im Haushalt leben (ab Januar 2011 dann in Spanien)
• Ehefrau in Mexiko erwerbstätig seit über 6 Jahren

Fragestellung:
• Ist meine Frau Elterngeld anspruchsberechtigt? Meiner Meinung nach müsste das ja so sein, da der Anspruch für das jeweilige Elternpaar gilt, oder liege ich hier falsch?
• Gemäss EU-Sozialversicherungsabkommen gibt es die Möglichkeit das Elterngeld auch in Spanien zu erhalten?
• Ist hierfür ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich? Zu welchem Zeipunkt muss dieser Wohnsitz bestehen? Zeitpunkt der Geburt? Der Antragsstellung? Während des Bezugszeitraumes? Macht es noch Sinn, dass ich nun schnellstmöglich einen Wohnsitz in Deutschland anmelde? Mus dies ein Erstwohnsitz sein oder gilt auch ein Zweitwohnsitz, zum Beispiel im Haus meiner Eltern? Wie kann ich einen entsprechenden Wohnsitz rechtskräftig anmelden?
• Wo kann der Antrag auf Elterngeld gestellt werden für im Ausland lebende deutsche Staatsbürger?
01.09.2010 | 22:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Im Hinblick auf Ihre Fragestellung setze ich voraus, dass die Frage sich ausschließlich darauf bezieht, dass Ihre Frau das Kind betreuen soll und nicht Sie persönlich Ihre Arbeit für die Kinderbetreuung vorübergehend aufgeben wollen.

Grundsätzlich ist das Elterngeld nämlich nicht bestimmt für das „Elternpaar", sondern lediglich für den Elternteil, welcher zugunsten der Betreuung und Versorgung des Kindes seine Berufstätigkeit für das Kind aufgibt.

Elterngeldberechtigt ist nach § 1 Abs. 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ausnahmen hiervon sind in § 1 Abs. 2 BEEG normiert, aber jene treffen auf Ihre Frau nicht zu.

Insofern würde ein Wohnsitz in Deutschland für Ihre Frau Voraussetzung für einen Elterngeldanspruch seitens Ihrer Frau sein.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.09.2010 | 23:30

Danke für die kurze Antwort. Könnten Sie mir bitte sagen unter welchen Voraussetzungen meine Frau in Deutschland einen Wohnsitz anmelden könnte, zum Beispiel im Hause meiner Eltern?
Weiterhin würde ich gerne erfahren inwieweit zu diesem Thema bereits Gerichtsentscheide oder Verfahren existieren, da diese Regelung die Idee des Sozialversicherungsabkommens, nämlich die Freizügigkeit einschränkt.
Wie war der Anspruch auf Erziehungsgeld vor 2007 geregelt?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.09.2010 | 01:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre ursprüngliche Frage betraf die Frage nach einem Elterngeldanspruch Ihrer (seit jeher) in Mexiko und ab Januar 2011 in Spanien lebenden Frau mit mexikanischer Staatsbürgerschaft. Jene Frage ist beantwortet (dass die Frage kurz ausfällt liegt an den Sachumständen, welche Ihre weiteren Fragen obsolet werden ließen).

Die Nachfragefunktion dient ausschließlich der Klärung von Verständnisfragen der Antwort zur ursprünglichen Frage (siehe AGB des Portals) und nicht zur Erweiterung der ursprünglichen Fragestellung (schließlich erweitern Sie Ihren Einsatz auch nicht und Ihrer liegt gerade einmal 10 EUR über dem Mindesteinsatz für eine einfache Frage).

„Einen Wohnsitz anmelden" ist nie ausreichend, sondern der tatsächliche, gewöhnliche Aufenthalt müsste auch unter der Anmeldeadresse tatsächlich gegeben sein, wenn Sie sich auf einen deutschen Wohnsitz berufen wollen.

Soweit Sie Sozialversicherungsabkommen und Freizügigkeit im Rahmen der EU ansprechen, sei auf folgendes hingewiesen:

Grundsätzlich sind die Sozialversicherungssysteme in dem Land vorrangig, in dem Sie tatsächlich leben.

Hinsichtlich der rechtlichen Situation nach dem bisherigen Erziehungsgeld verweise ich z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R. Demnach waren die gesetzlichen Ausnahmen, wonach auch im Ausland Erziehungsgeld bezogen werden konnte, eng zu interpretieren.

Im Einzelnen muss ich in diesem Rahmen auf jene Entscheidung verweisen. Angesichts des Datums der Entscheidung (und maßgeblichen Zeitpunkt des Sachverhalts) ist zu bemessen, dass es maßgebliche Entscheidungen zum BEEG in dieser Hinsicht noch nicht gibt.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Ergänzung vom Anwalt 02.09.2010 | 03:12

Die einzige Möglichkeit, wie Ihre Frau Elterngeld erhalten könnte, wäre jene über § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz BEEG. Voraussetzung wäre, dass Ihre „Entsendung" tatsächlich eine solche im Sinne des § 4 SGB IV ist. Dafür spricht, dass Sie hier weiterhin arbeitslosenversichert- und rentenversichert sind, dagegen, dass sie lediglich 35 % des Einkommens hier ausgezahlt erhalten. Wie Sie dem Urteil des Bundessozialgerichts entnehmen können, reicht ein bloßes „Rumpfarbeitsverhältnis" im Inland nicht aus.

Dann müsste es sich um eine solche gemäß nachfolgendem Antrag handeln. Ob das bei Ihnen trotz des langen bisherigen Auslandaufenthalts und der Tatsache, dass das überwiegende Entgelt wohl im Ausland gezahlt wird, der Fall ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Wenn nachfolgender Antrag auf ausnahmsweise Fortgeltung der deutschen Sozialversicherung insgesamt positiv beschieden würde, dann könnte Ihrer Frau meines Erachtens auch nicht das Elterngeld verweigert werden (wie gesagt, Urteile dazu gibt es noch nicht). Der Ausnahmeantrag ist in Deutschland über den Spitzenverband der Krankenkassen zu stellen.

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AnwendungE101/Spanien/Antrag_Spanien_Druck.pdf
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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