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Der Vater meines ungeborenen Kindes ist Chinese und lebt in China. Ich habe in Deutschland einen Wohnsitz und bin in einem unbefristeten Beschaeftigungsverhaeltnis. Mein Freund und ich wollen heiraten. Mein zukuenftiger Mann wird dauerhaft in China leben. Ich werde in Zukunft voraussichtlich auch mit dem Kind in China leben.
Ich moechte im legalen Rahmen mich moeglichst lange mit dem Kind in China aufhalten, ohne meine Ansprueche auf Elterngeld und Rente (bzw. Beruecksichtigungszeiten) zu gefaehrden.
Meine Fragen:
1) Habe ich in Deutschland Anspruch auf 12 Monate Elterngeld, wenn ich mit einem Chinesen verheiratet bin, der der Kindsvater ist, und ich in Deutschland meinen Wohnsitz beibehalte? Sprich: Gefaehrdet allein die Tatsache, dass der Ehemann und Kindsvater ein im Ausland lebender Auslaender ist, meinen Anspruch auf Elterngeld?
2) Habe ich in Deutschland Anspruch auf 12 Monate Elterngeld, wenn ich mit einem Chinesen verheiratet bin, meine Elternzeit komplett in China beim Kindsvater verbringe, aber in Deutschland meinen Wohnsitz beibehalte? Kann das Amt mich auffordern, z.B. per Reisepass nachzuweisen, wie lange ich in China war? Sprich: Gefaehrdet ein Auslandsaufenthalt den Anspruch auf Elterngeld? Wie viele Monate duerfen im Ausland verbracht werden, um den Anspruch nicht zu gefaehrden?
3) Wie wirkt es sich aus, wenn ich nach den 12 Monaten, in denen ich in Deutschland Elterngeld erhalten habe, meinen Wohnsitz in Deutschland aufgebe und komplett zu meinem Mann nach China ziehe? Muss erhaltenes Elterngeld zurueckgezahlt werden?
4) Wie sieht es mit den Rentenanspruechen aus? Fuer jedes in Dtl erzogene Kind bekommt man, soviel ich weiss, 3 Jahre Rentenzeiten angerechnet (Beruecksichtigungszeit). Genuegt es, als Mutter in diesen drei Jahren einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten, waehrend ich mich aber mit dem Kind hauptsaechlich in China aufhalte? Oder muessen die 3 Jahre ganz oder teilweise in Deutschland verbracht werden? Wie sieht es aus, wenn ich erst nach den 3 Jahren nach China ziehe, bleiben mir dann die Rentenansprueche erhalten?
Antwort geschrieben am 29.01.2012 18:16:52
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1) Habe ich in Deutschland Anspruch auf 12 Monate Elterngeld, wenn ich mit einem Chinesen verheiratet bin, der der Kindsvater ist, und ich in Deutschland meinen Wohnsitz beibehalte? Sprich: Gefaehrdet allein die Tatsache, dass der Ehemann und Kindsvater ein im Ausland lebender Auslaender ist, meinen Anspruch auf Elterngeld?
Die Voraussetzungen sind in § 1 Abs. Abs. 1 BEEG beschrieben. Danach erhält das Elterngeld , wer
1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Es kommt nicht darauf an, wo der andere Elternteil lebt. Ihr Mann kann auch im Ausland leben.
2) Habe ich in Deutschland Anspruch auf 12 Monate Elterngeld, wenn ich mit einem Chinesen verheiratet bin, meine Elternzeit komplett in China beim Kindsvater verbringe, aber in Deutschland meinen Wohnsitz beibehalte? Kann das Amt mich auffordern, z.B. per Reisepass nachzuweisen, wie lange ich in China war? Sprich: Gefaehrdet ein Auslandsaufenthalt den Anspruch auf Elterngeld? Wie viele Monate duerfen im Ausland verbracht werden, um den Anspruch nicht zu gefaehrden?
Ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, richtet sich nach § 30 Abs. 3 SGB I (nicht danach, ob Sie sich bei der Behörde abgemeldet haben). Danach gilt: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Es kommt daher darauf an, ob Sie in Deutschland eine Wohnung beibehalten und benutzen werden. Der Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird (vgl. BSG, 10.03.2010 – B 12 SF 2/10). Wenn Sie Ihre Elternzeit komplett in China verbringen, haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland und dadurch entfällt auch Ihr Anspruch auf das Elterngeld. Die Wohnung muss so eingerichtet werden, dass sie die Benutzung ermöglich und sie muss benutzt werden. Es sind dabei jedenfalls Zeitrahmen unter 6 Monaten ausreichend. Sie, die Whg., muss im Umkehrschluss zu dem BSG-Urteil regelmäßig benutzt werden, sie darf nur vorübergehend verlassen werden.
Nach der Vorschrift ergibt sich, dass Sie auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Elterngeld haben. Dort heißt es:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Diesen gewöhnlichen Aufenthalt hätten Sie in D sicherlich nicht.
3) Wie wirkt es sich aus, wenn ich nach den 12 Monaten, in denen ich in Deutschland Elterngeld erhalten habe, meinen Wohnsitz in Deutschland aufgebe und komplett zu meinem Mann nach China ziehe? Muss erhaltenes Elterngeld zurueckgezahlt werden?
Nein. Den Anspruch haben Sie für die Zeit des Aufenthaltes und des Wohnsitzes in Deutschland zu Recht gehabt. Rückzahlung kann nur für etwas zu Unrecht Erhaltenes verlangt werden.
4) Wie sieht es mit den Rentenanspruechen aus? Fuer jedes in Dtl erzogene Kind bekommt man, soviel ich weiss, 3 Jahre Rentenzeiten angerechnet (Beruecksichtigungszeit). Genuegt es, als Mutter in diesen drei Jahren einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten, waehrend ich mich aber mit dem Kind hauptsaechlich in China aufhalte? Oder muessen die 3 Jahre ganz oder teilweise in Deutschland verbracht werden? Wie sieht es aus, wenn ich erst nach den 3 Jahren nach China ziehe, bleiben mir dann die Rentenansprueche erhalten?
Nur in dem letzten Fall bleiben Ihnen die Ansprüche unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen erhalten. Dies richtet sich nach dem § 56 SGB VI, wonach gilt: Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Als Berücksichtigungszeiten gem. § 57 SGB VI können auch die Zeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Kindererziehungszeiten vorliegt. Diese sind aber was anderes als die Kindererziehungszeiten als Anrechnungszeiten im Sinne von § 55 SGB VI:
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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