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Frage geschrieben am 01.11.2010 14:33:33

Elterngeld und Arbeitslosengeld 2

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1409
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe mir kann jemand helfen, da ich psychisch sehr krank bin und kaum noch Kraft habe gegen Windmühlen zu kämpfen, schon gar nicht wenn es aussichtslos ist.

Ich habe im Februar 2010 meine Tochter zur Welt gebracht ( sie ist mein zweites Kind, mein erstes ist sechs Jahre) und bin leider Gottes eine Alleinerziehende Arbeitslosen2 - Empfängerin.
Ich habe bis zum 14.02.2011 den Sockelbetrag (oder auch Mindest- bzw. Basisbetrag, man mag es nennen wie man will) von 300€ an Elterngeld bewilligt bekommen.
Habe mich damals für die Verlängerungsoption entschieden, bekomme ergo 150€ mtl. ausgezahlt, dementsprechend ist der letzte Auszahlungstermin der 14.12.2011.
Nun hat man meine Sachbearbeiterin vom Arbeitsamt, mir diese 150€ auf meinem neuen Bescheid gültig ab dem 01.01.2011 schon auf meinem Regelsatz angerechnet.
An sich richtig oder auch nicht, wie ich hörte machen Bundesweit die Sachbearbeiter das Gleiche mit allen anderen Empfängern die den Mindestsatz Elterngeld beziehen,
aber, nun zu meiner Frage:
Ist es denn rechtens, das Geld anzurechnen über den Bewilligungszeitraum des Elterngeldes hinaus? Wenn man das Elterngeld sich hat splitten lassen also die Verlängerungsoption gewählt hat, wird man in diesem Fall ja
dann schlechter gestellt gegenüber den Alg2-Empfängern die z.B. auch im Februar 2010 ein Kind bekommen haben, sich aber für die volle Auszahlungsvariante von 300€ mtl. entschieden haben
und somit fast das komplette Geld anrechnungsfrei beziehen durften, während denen die sich für die 150€ mtl. entschieden haben ja mehr als die Hälfte der kompletten Summe zum Alg2 ab 2011 angerechnet wird.
Dagegen muss man doch vorgehen können?

Und wie wäre es korrekt vom Arbeitsamt zu handhaben, wenn ich in meinem Fall die Verlängerungsoption bei der Elterngeldstelle wiederrufe und eine Rückzahlung für die vergangenen Monate erhalte
an denen ich nur 150€ überwiesen bekommen habe? Darf mir diese Rückzahlung dann angerechnet werden?

Wie wären dann meine weiteren Schritte in welcher Reihenfolge? Überprüfungsantrag, Widerspruch, Klage beim Sozialgericht?


Antwort geschrieben am 01.11.2010 16:45:52
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

maßgeblich ist beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II, in Ihrem Fall ALG II, das Zuflussprinzip. Geldleistungen sind anzurechnen für den Zeitraum in welchem sie konkret zufließen.

Korrekt ist daher zunächst, bei der Verlängerungsvariante über den gesamten tatsächlichen Bezugszeitraum die 150 € als Einkommen anzurechnen, sofern die Anrechnung rechtlich vorgesehen ist. Bisher war diese Anrechnugn gesetzlich ausgeschlossen.

Aufgrund der nunmehr geplanten Gesetzesreform der derzeitigen Bundesregierung ist Elterngeld voll als Einkommen auf ALG II anzurechnen, so dass Sie mit Ihrer Aussage Recht haben, dass in der von Ihnen beschriebenen Konstellation in der Tat eine Reform stattfinden soll, welche sie schlechter stellt.

Für Ihren Fall halte ich es leider für nicht möglich, dass Sie sich darauf berufen können, auf die Anrechnungsfreiheit vertraut zu haben. Geändert wurde zu Ihren Ungunsten nicht die Bedingungen des Elterngeldes, sondern die Anrechnungsregeln im Rahmen des Bezugs von ALG II. Ob eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht Aussicht auf Erfolg haben würde, ist offen.

Bisher sind die Sparpläne der Bundesregierung jedoch nicht in Kraft getreten bzw. überhaupt verabschiedet worden. Ich rate Ihnen daher zunächst fristgerecht Widerspruch einzulegen. Ob bis zum 1.1. tatsächlich das Reformpaket so wie geplant in Kraft treten wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Sofern sich eine zeitliche Verzögerung ergibt, könnte dies für Sie von Vorteil sein, jedenfalls
sollten Sie vermeiden, dass der Bescheid, welcher auf einer

Bitte haben Sie Verständnis, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage darstellt, welche auf Ihren Angaben beruht und eine Einsichtnahme in Bescheide/Akten eine abweichende Beurteilung zur Folge haben kann.

Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail oder nutzen die Nachfrageoption.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2010 17:02:11

Vielen Dank erst einmal für Ihre Beantwortung.
In Ihrem 5. Absatz endet leider der Satz mitten drin was gerade für mich zwecks Widerspruch interessant wäre, vielleicht könnten Sie diesen noch vervollständigen?

Vielen lieben Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2010 17:49:12

Entschuldigen Sie bitte, da ist beim kopieren was verlorgen gegangen ...

Der Satz lautet: ... dass der Bescheid, welcher auf einer noch nicht endgültig verabschiedeten Rechtslage beruht bestandskräftig wird.

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Elterngeld und Arbeitslosengeld 2 | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-08
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