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Elterngeld bei Nebentätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer


07.07.2012 11:08 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel


| in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Mann und ich erwarten im August unser erstes Kind. Ab Oktober (alos zwei Monate nach Geburt) möchte mein Mann Elternzeit nehmen und auch Elterngeld beantragen. Er ist derzeit bei einem Unternehmen angestellt und würde, ermittelt aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Bezug Elterngeld, den Höchstsatz von 1800 Euro bekommen.
Seit Anfang Juni ist er als Nebentätigkeit jedoch auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Es gibt zwei Gesellschafter, mein Mann hält 95%. Aus Sicht der Arbeitsbelastung wird die Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche keinesfalls überschritten. Zusätzlich wird mein Mann in den ersten Monaten keinerlei Gehalt bekommen, da die GmbH nachweislich keine schwarzen Zahlen schreiben wird.

1) Muss die Nebentätigkeit trotz Verdienst von Null beim Antrag auf Elterngeld mit angegeben werden?
2) Wie können wir nachweisen, dass 30 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten werden bzw. ist dies bei Gehalt von Null überhaupt nötig?
3) Wenn im späteren Verlauf des Bezugszeitraums des Elterngelds ein Gehalt gezahlt wird, wie wird dies dann für die Berechnung des Elterngeldes einbezogen? Müssten wir dann einen Änderungsantrag stellen und hätte dies Einfluss auf die bereits gezahlten Monate (ggf. Rückzahlung von bereits erhaltenem Elterngeld)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Elterngeld
07.07.2012 | 11:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
43 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Die Nebentätigkeit ist schon deshalb anzugeben, weil es nicht nur auf die Höhe des Einkommens, sondern auch darauf ankommt, dass für die Nebentätigkeit 30 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten werden-

Dieser Nachweis könnte beispielsweise dadurch geführt werden, dass Sie über die im Rahmen der Nebentätigkeit geleisteten Zeiten Buch führen, die Sie – falls ein Nachweis erforderlich wird – ggfs. vorlegen könnten.

Falls irgendwann ein Gehalt gezahlt wird, werden die Einnahmen aus der Nebentätigkeit auf das Elterngeld angerechnet. Diese Einnahmen müssen dann gemeldet werden. Im Rahmen des Bescheids wird Ihnen sicherlich auch mitgeteilt werden, dass Änderungen, die Einflüsse auf die Berechnung des Elterngeldes haben, anzugeben sind.

Nach § 2 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) wird Elterngeld „"für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt."

Insoweit wird also nicht auf die Tätigkeit als solche, sondern auf das Erzielen des Einkommens aus dieser Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum (Monat) abgestellt.

Daraus ist zu folgern, dass erzieltes Einkommen in den Monaten anzurechnen ist, in denen es erzielt wird, nicht für vergangene Zeiträume.

Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder Aspekte versehentlich unberücksichtigt geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Erftstadt

43 Bewertungen
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Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht