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Elterngeld


| 01.06.2012 10:32 |
Preis: 65,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich leide unter einer seltenen rheumatischen Erkrankung und bin nun seit 09/2011 im Krankenstand. Nun ist eine Wiedereingliederung geplant mit dem Ziel der vollen Erwerbstätigkeit.

Da aber ich aber zukünftig dauerhaft sehr starke Medikamente einnehmen muss, planen mein Mann und ich nun Nachwuchs, da dies sonst nicht mehr möglich ist.

Mir ist bekannt, dass Krankengeld keine Berechnungsgrundlage für Elterngeld darstellt.

Daher meine Frage: Wie lange müsste ich rein theoretisch wieder voll erwerbstätig sein um Anspruch auf Elterngeld zu haben??

Sollte ich Schwanger werden, wäre ich eine Hochrisikoschwangere und sehr wahrscheinlich wieder im Krankenstand. Ist er richtig, dass dann dieser Krankenstand als "erwerbstätig" zur Berechnung des Elterngeldes gewertet wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Elterngeld
01.06.2012 | 11:13

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

1. Wie lange müsste ich rein theoretisch wieder voll erwerbstätig sein um Anspruch auf Elterngeld zu haben?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ist eine volle Erwerbstätigkeit nicht notwendig, um Elterngeld zu erhalten.

Das BEEG geht von einem sehr umfassenden Begriff der Erwerbstätigkeit aus. Sie besteht auch während eines bezahlten Urlaubs und einer Krankheit (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung)(Rancke, Kommetar zum BEEG, § 1 Rn. 8).

2. Ist er richtig, dass dann dieser Krankenstand als "erwerbstätig" zur Berechnung des Elterngeldes gewertet wird?

Es geht Ihnen darum, wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegen muss, um Elterbgeld zu erhalten.

Die Erwerbstätigkeit ist ausschlaggebend für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Gem. § 2 Abs. 5 BEEG beträgt das Elterngeld wenigstes 300 €.

Bei der Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens wird auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Geburt abgestellt.

Im Klartext bedeutet das, dass Sie 12 Monate erwerbstätig gearbeitet haben müssen, damit dieses Gehalt zur vollen Grundlage der Elterngeldberechnung werden kann.

Ist diese Zeit geringen, verringert sich die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Sollte noch etwas offen oder unklar sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 01.06.2012 | 12:34

Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort.
Der Mindestanspruch von 300 Euro ist mir bekannt.
Ich würde aber doch schon gerne das volle Elterngeld ausschöpfen, da ich, sollte ich es gesundheitlich schaffen, gut verdiene und ich in Folge dieser Erkrankung schon genug Einbußen habe.
Daher konkret: Muss ich 12 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft voll gearbeitet haben um Anspruch auf die vollen Leistungen zu erhalten oder genügen 4 Monate zuzüglich der Zeit der Schwangerschaft? Dann würde ich ja auch die 12 Monate knacken??

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.06.2012 | 12:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Sie das Maximum ausschöpfen möchten, müssen Sie bei der Bemessungsgrundlage volle 12 Monate voll machen. Da Sie als Schwangere abgesehen von der Mutterschutzzeit arbeiten dürfen genügen dann 4 Monate zuzüglich der Schwangerschaftszeit, die ja, abgesehen von den Mutterschutzfristen auch Arbeitszeit darstellt.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können und wünsche Ihnen für die Schwangerschaft und Entbindung alles erdenklich Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-04 | 12:53


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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