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Elterngeld - Pflichtversicherung- Teilzeitbeschäftigung- ALG I


25.04.2012 11:29 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken




Sehr geehrte Hilfestellerin, sehr geehrter Hilfesteller:

folgende Ausgangslage: mein befristeter Arbeitsvertrag ist während des Mutterschutzes ausgelaufen. Gegenwärtig beziehe ich Elterngeld (und zwar „gestreckt" auf 24 Monate). Mein „halbes" Elterngeld beläuft sich auf 250 €. Arbeitslosengeld I (zuvor habe ich ca. 700 € verdient) habe ich nicht zusätzlich beantragt.

Als Bezieherin von Elterngeld bleibt man in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn vorher unmittelbar Pflichtmitgliedschaft bestand (s. § 192 SGB V i.V.m. § 224 SGB V).Dieser Fall liegt bei mir vor.

Ab Januar 2013 läuft mein Elterngeld aus, so dass ich dann auch nicht mehr krankenversichert bin ( da Schwerbehinderung ein großes Problem) und auch keinen Job mehr habe.

Ich habe nun - rechtzeitig vor Ablauf - einige Bewerbungen losgesandt und auch ein positives Feedback erhalten. Ab Mai 2012 ist das erste Jahr des Elterngeldbezuges vorbei, so dass ich nach Angaben der Elterngeldstelle wieder arbeiten könne ( Hinweis: Elterngeld laufe nur 1 Jahr, nur „Auszahlung" werde halbiert und damit verdoppele sich lediglich der Bezug der Auszahlungsmonate, nicht aber das Elterngeld selbst).

Nun habe ich gelesen, dass sich die Beitragsfreiheit nicht auf weitere Einnahmen, z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung beziehe. Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sollen lediglich Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben, sein.

Nun meine Fragen:

a) hätte ich neben dem Elterngeld noch ALG I beziehen sollen / dürfen bzw. kann ich das nach Ablauf des Elterngeldbezuges noch immer (wegen der Krankenversicherung) ?

Nach meiner eigenen Recherche hätte ich durchaus ALG I bekommen können und daneben das Elterngeld, da dieses ja nur in Höhe von 250 € / Mt. ausbezahlt wird.
Ich habe den Eindruck, dass ich das ALG I quasi „verschenkt" habe (ich wollte es „später" beantragen für den Fall, dass keine Beschäftigung gefunden wird damit ich Krankenversichert bleibe, was sonst aufgrund der Schwerbehinderung zum Problem werden könnte)

b) wenn ich ab Mai ein Beschäftigungsverhältnis eingehe: muß ich dann KV bezahlen und wie wird diese berechnet ? Mein Mann ist Beamter mit mittlerem Einkommen. Wird sein Gehalt „mit berücksichtigt" ?

c) wenn ich nun ab Mai lediglich einen Minijob eingehe, d.h. keine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübe und eine solche erst ab Januar 2013 eingehe, muß ich dann auch Beiträge bezahlen oder bleibe ich dann „beitragsfrei" ?


-- Einsatz geändert am 25.04.2012 16:25:19
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 343 weitere Antworten zum Thema:
ALG Elterngeld
25.04.2012 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

a)

Es ist möglich, Arbeitslosengeld parallel zum Erziehungsgeld zu bekommen.

§ 142 SGB III regelt, welche Sozialleistungen zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.

Hier ist das Elterngeld nicht aufgeführt.

Im BEEG (Elterngeldgesetz) findet sich kein Ausschlusstatbestand für das Arbeitslosengeld.

Das Problem besteht darin, dass das Arbeitslosengeld nicht sofort bei Beginn der Arbeitslosigkeit genommen werden, sondern geschoben werden kann. Dies muss der Arbeitsagebtur aber angezeigt werden.

Hierzu tragen Sie nichts vor. Die AA ist aber verpflichtet, Sie auf diese Option hinzuweisen. Hat sie dies unterlassen, können Sie im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch Schadensersatz verlangen.

Der Bezug von ALG wäre dann auch Voraussetzung für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz aufgrund der pauschalierten Beiträge und der Leistungen der AA an die Krankenkasse.

b) Wenn Sie in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wechseln, sind Sie pflichtversichert nach § 5 I Nr. 1 SGB V und haben einen eigenen Krankenversicherungsanspruch.

Hierbei wird ausschließlich dieses Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt, also das Ihres Mannes nicht.

Sein Einkommen könnte nur im Rahmen einer freiwilligen Versicherung Berücksichtigung finden.

c) Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, müssen Sie dennoch krankenversichert sein. Da Sie sich über Ihren als Beamten wohl privat versicherten Ehemann nicht familienversichern können, kommt nur die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V.

Man kann Ihre Frage in zwei Richtungen verstehen:

1. Wollen Sie dann Elterngeld weiter beziehen und einen 400 € Job ausüben, dann sind Sie krankenversichert und der 400 €-Job wäre per se beitragsfrei.

2. Wollen Sie kein Elterngeld mehr beziehen und nur auf geringfügiger Basis arbeiten, endet Ihre Pflichtversicherung und kann dann nur als freiwillige Versicherung fortgeführt werden


Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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