Antwort geschrieben am 04.12.2010 13:55:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Wenn sich die Nachzahlung auf vergangene Monate bezieht und in den früheren Monaten eine jeweilige Anpassung des Elterngeld erfolgt, wird nicht der Nachzahlungsbetrag von ca. EUR 1.500,- als Maßstab für den Auszahlungsmonat dienen.
Vielmehr werden dann in den jeweiligen Abrechnungsmonaten das Elterngeld erhöht und wird zu einem Termin ausgezahlt. Eine Abführung mangels pfändbaren Betrages in den jeweiligen Monaten liegt nicht vor.
2. Erfolgt die Abrechnung hingegen in einem Monat und schlägt die Nachzahlung voll in dem Auszahlungsmonat zu buche, könnte es zu einer Abführung des pfändbaren Betrages an die Insolvenzmasse führen.
Allerdings ist bei drei Unterhaltspflichtigen Kindern ein Nettobetrag von EUR 1.760,- pfändungsfrei. Insoweit wäre auch bei der Konstellation, das die Nachzahlung einem Monat zugerechnet würde, kein pfändbarer Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Nachfragen stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.12.2010 14:01:55
Verstehe ich das jetzt richtig, wenn ich die Auszahlung der 2. Hälfte des Elterngeldes in einem Betrag in diesem Monat bekomme, ist es nicht pfändbar?
Verstehe ich das jetzt richtig, wenn ich die Auszahlung der 2. Hälfte des Elterngeldes in einem Betrag in diesem Monat bekomme, ist es nicht pfändbar?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.12.2010 00:46:07
Der Betrag ist nicht pfändbar, wenn er den Freibetrag von EUR 1760 nicht überschreitet. Werden die bisherigen Abrechnungen geändert und erfolgt lediglich in einem Monat die Auszahlung in einer Summe auf Grundlage der geänderten montlichen Abrechnungen, wird auch hier der unpfändbare Freibetrag nicht überschritten werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Der Betrag ist nicht pfändbar, wenn er den Freibetrag von EUR 1760 nicht überschreitet. Werden die bisherigen Abrechnungen geändert und erfolgt lediglich in einem Monat die Auszahlung in einer Summe auf Grundlage der geänderten montlichen Abrechnungen, wird auch hier der unpfändbare Freibetrag nicht überschritten werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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