meine Ehemann und ich führen gemeisnam eine GBR.
Im Mai2011 werde ich entbinden und möchte für 1 Jahr das Elterngeld erhalten. Da die GBR auch ohne mein zutun Geld gewinnt fragen wir uns, wie wir mich "disqualifizieren" können:
- Muss ich mich von der GbR abmelden so dass es ein Einzelunternehmen wird oder muss ich der GbR eine art Attest vorlegen oder würde es sogar genügen, wenn ich mit meinem mann für den Zeitraum der Elterngeldzeit einen Vertrag vereinbare, dass ich auf meinen Gewinnanteil verzichte und er zu 100% Gewinnnehmer ist, so dass usner Setuerbreater den egwinn komplett auf meinen Mann überträgt?
Antwort geschrieben am 05.01.2011 14:41:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um in den Genuß der Gewährung von Elterngeld für selbstständig Tätige zu kommen, müssen die Berechtigungsvoraussetzungen gem. § 1 BEEG erfüllt sein.
Nach Absatz 1 darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Erlaubt wäre eine Tätigkeit bis hin zu durchschnittlich 30 Stunden in der Woche (Absatz6 von § 1 BEEG).
Sie sind Gesellschafterin einer zusammen mit Ihrem Mann betriebenen GbR.
In dieser haben Sie vermutlich per Gesellschaftsvertrag zum einen die Verteilung des Gewinns geregelt.
Eine andere Frage ist diese nach der Verpflichtung zur tatsächlichen Tätigkeit für die Gesellschaft.
Auf diese Regelung kommt es bei der Frage an, ob Sie aufgrund von verminderter oder keiner Erwerbstätigkeit bezugsberechtigt sind.
Es muss also ein Gesellschaftsbeschluss her, in dem Sie den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern, dass Sie für die Zeit des Bezuges von Elterngeld keine Tätigkeit ausüben bzw. nur 30 Stunden in der Woche für die Gesellschaft tätig sind. Dabei sollte klargestellt werden, dass mit dieser Tätigkeit auch Aufgaben der Geschäftsführung im Sinne von §§ 709, 710 BGB gemeint sind.
Dies sollte erfolgen, daimt nicht eventuell behauptet werden kann, dass Sie beim Zusammenrechnen von Arbeitszeit im Sinne von Tätigsein für die Gesellschaft verbunden mit der Zeit für die Wahrnehmung der Geschäftsführung Sie doch über 30 Stunden tätig sind.
Ihr Gewinnanteil muss deshalb nicht zwangsläufig bei 0 % liegen.
Gewinnbeteilugung und Tätigkeit für eine Gesellschaft sind voneinander getrennt zu behandeln.
Sie sollten noch darauf auchten, dass es sich bei Ihrem Gewinnanteil während der Elternzeit nicht um eine anrechenbare Leistung handelt.
Denn nach § 3 Abs. 2 BEEG muss der Berechtigte sich dasjenige Einkomen anrechnen lassen,dass nach seiner Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen soll.
Die gesellschaftsvertragliche Regel sollte also so gefasst sein, dass die Gewinnausschüttung die reguläre Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft darstellt und diese Zahlungen nicht zur Auffederung der fehlenden Erwerbsmöglichkeit nach der Schwangerschaft gedacht ist.
Wichtig ist nur, dass Sie durch eine gesellschaftsvertragliche Regel Ihre Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden in der Woche begrenzen.
Dies geschieht am Besten durch eine Zusatzvereinabrung zum Gesellschaftsvertrag.
Auch der Nachweis gegenüber der Bundeselterngeldbehörde kann dann über die Vorlage des Gesellschaftsvertrages durchgeführt werden.
Allein die Verteilung des Gewinnanteiles auf Ihren Mann würde zur Schaffung der Voraussetzungen zum Elterngelderhalt nicht ausreichen. Es komt auf die Regelung der Arbeitszeit an.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
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