02.01.2011 | 20:04
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
123 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist die Sanktionierung (Ablehnungsbescheid für in Ihrem Fall beantragtes Elterngeld) vor Ablauf einer gesetzten Frist unzulässig. Eine noch laufende Frist zur Mitwirkung gem. §§
66,
67 SGB I ist grundsätzlich abzuwarten, bevor die beantragte Leistung per Bescheid abgelehnt wird gerade aufgrund mangelnder Mitwirkung.
Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung einer beantragten Leistung nach §
66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach letztlich erfolgter Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§
67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung der Mitwirkungspflicht nur vorläufig.
Die zu setzende Frist zur Mitwirkung muss dabei „angemessen" sein. Die Angemessenheit einer Frist zur Mitwirkung wird von der jeweiligen Behörde bestimmt und kann in Fällen der Beantragung von Elterngeld durchaus bis zu 3 Monate und auch länger umfassen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist besteht nicht.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor und holen Sie Ihre Mitwirkungspflicht nach §
67 SGB I nach, wird das beantragte Elterngeld in der Regel auch nachträglich noch erbracht werden. Dies sollte unproblematisch sein, wenn der Antrag schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Nichtsdestotrotz ist es natürlich sinnvoll die entsprechenden Unterlagen für die weitere Bearbeitung des Elterngeldantrags zeitnah beizubringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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Nachfrage vom Fragesteller
02.01.2011 | 20:48
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Leider haben Sie die gestellte Frage nicht ganz eindeutig beantwortet. Ich gehe z. B. von einer 4-jährigen (durch Antragstellung zeiweise gehemmter) Verjährungsfrist aus. Weitere Fristen sind mir selber bisher nicht bekannt, daher meine Nachfrage.
Das Amt hat im Ablehnungsbescheid keinerlei Fristen für die Nachholung der Mitwirkung gem. § 67 SGB I gesetzt.
Da ich heute noch Material für einen Eingangsstempel 2010 einwerfen könnte (kein Fristenbriefkasten vorhanden), interessiert mich besonders, ob der aktuelle Jahreswechsel eine Frist hat ablaufen lassen, deren Folgen ich nun noch schnellstens heilen könnte.
Eine sorgfältigere Unterlageneinreichung, für die ich aber noch ein paar Tage benötige, wäre mir lieber, da sie höhere Ansprüche bewirken würde. Wenn aber der Jahreswechsel die Ansprüche verfallen ließe oder merklich schmälern oder abschneiden würde, reiche ich lieber heilend weniger einträgliche Unterlagen ein.
Sind also über eine angenommene 4-jährige Verjährung des Anspruches hinaus noch weitere Fristen zu berücksichtigen (insbesondere zum 31.12.2010)?
Freundliche Grüße!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.01.2011 | 07:54
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist von 4 Jahren ergibt sich aus § 45 SGB I. Da die Behörde aktuell keine weitere Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, ist insoweit auch keine weitere Frist zu beachten. Sie sollten sich mit der Behörde in Verbindung setzen und ihr den aktuellen Stand mitteilen, insbesondere, dass Sie beabsichtigen, bestimmte Unterlagen jetzt einzureichen und weitere noch nachreichen wollen.
Grundsätzlich ist maßgebend, dass Sie bei grundsätzlichem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Mitwirkung entsprechend im Grunde jederzeit nachholen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt