Elterngeld Bezug
06.10.2011 16:55
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
bin 1 von 2 GmbH Geschäftsführern.
Habe Elterngeld in 2010 beantragt.
geb. des Kinder 21.06.10
1 kind in familie, nicht alleinerziehend, keine sonst. sozialleistungen erhalten, kein mutterschaftsgeld etc .pp
Hat Wochen gedauert bis genehmigt.
Zwischenzt. hat sich die Situation in der Fa. geändert. Mein Brutto Geh war bis dato 6000,- für 42 Std/Woche.
Nun sollte ich Funktionen des 1. GF übernehmen und wäre dafür mit 11000 vergütet worden bei vollzeit, habe aber nur 24 std pro woche vereinbart für
Elternzeit (12monate) und dafür wieder 6000 brutto statt eben 11000 erhalten.
frage 1 : habe/hatte ich anspruch auf elterngeld ?
frage 2 : wie berechnet sich dieses ?
bitte nur qualifizierte antworten von sachgebietskundigen. vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem?
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Elterngeld
06.10.2011 | 18:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
zu 1.)
Eine Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der elterngeldberechtigte Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet (§ 1 Abs. 6 BEG).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil sie nur 24 Stunden pro Woche arbeiten.
zu 2.)
UNTERSCHREITET das Einkommen aus Erwerbsarbeit in der Teilzeitphase das Vergleichseinkommen im Vergleich zurzeit vor der Geburt, so wird Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt (
§ 2 Abs. 3 BEEG).
Hier sind die Einkommensverhältnisse jedoch unverändert, so dass sich an der bisherigen Elterngeldfestsetzung nichts ändern wird.
Die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges muss aber trotzdem der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Nachfrage vom Fragesteller
18.10.2011 | 15:57
vielen Dank für die Antwort.
Ich hatte seinerzeit angegeben, dass ich voraussichtlich 600,- verdienen werde pro Monat.
Dann haben sich aber die Zustände derart geändert, dass ich andere Funktionen wahrnehmen sollte und statt 11000 für die 24 Std/Woche 6000 bekomme.
Diese 6000 sind exakt das (daher die Einigung diesbez.) was ich vor dem Bezug von Elterngeld erhalten habe.
Meine Frage ist eben, habe ich Anspruch auf Elterngeld oder muss ich alles zurück zahlen, da ich schlussendlich genauso viel verdient habe, wie vorher ?
Gruss
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.10.2011 | 16:05
Nein, Sie brauchen nichts zurückzahlen, weil die Einkommensverhältnisse unverändert sind.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
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Fax: 0214 / 20 61 698
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