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Elterngeld Berechnungsgrundlage für 2. Kind nach Auslandsaufenthalt


| 18.12.2010 23:11 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich war beruflich im Ausland. Dort wurde unser 1. Kind im April 2008 geboren. Im Februar 2009 sind wir wieder nach Deutschland gezogen und haben noch einige Monate Elterngeld bekommen. Im September 2009 wurde unser 2. Kind geboren. Das Sozialamt hat die Zeiten Mai bis Dezember 2008 mit in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen mit der Begründung, dass zu dieser Zeit kein Elterngeld bezogen wurde.
Auch wenn dies dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, frage ich mich, ob es nicht eine unrechtmäßige Benachteiligung aufgrund des Auslandsaufenthaltes darstellt. Da es im Ausland kein Elterngeld gibt, kann man es dort schließlich auch nicht beziehen.
Der Widerspruch wurde am 22.11. abgelehnt, mit der Begründung, dass in dieser Zeit kein Elterngeld bezogen wurde. Als Frist für eine Klage wurde 1 Monat gesetzt.
Scheint es aussichtsreich dagegen zu klagen?
Kann man die Frist verlängern?
Was wären die nächsten Schritte?
Was wäre die Grundlage für eine Klage?
Danke
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Kind Elterngeld
18.12.2010 | 23:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sie müssten gegen diesen Bescheid binnen der gesetzten Monatsfrist klagen, wenn Sie sich nicht mit ihm abfinden wollen. Diese Frist, die beginnt mit dem Datum, an dem Ihnen der Widerspruchsbescheid zugegangen ist, ist nicht verlängerbar. Sie können die Klage aber zunächst ohne Begründung erheben.

Wie aussichtsreich Ihre Klage wäre, ist schwierig zu prognostizieren. Präzedenzfälle, die gerichtlich entschieden worden wären, gibt es nach meinen Recherchen nicht. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte Einkommen Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass der Berechtigte in diesem Zeitraum, der grundsätzlich maßgeblich ist, Elterngeld bezogen hat. Diese Ausnahme begründet sich dadurch, dass verhindert werden soll, dass sich in solchen Fällen der Elterngeldanspruch reduziert.

Im Gesetz steht nicht, dass auch der Zeitraum, in welchem ein älteres Kind des Berechtigten das "richtige" Alter für ein Auslösen des Elterngeldanspruchs bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gehabt hat, bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs außen vor bleiben soll. Man könnte in Ihrem Fall argumentieren, dass der Gesetzgeber Fälle wie den Ihren nicht im Blick hatte, jedoch die Intention des Gesetzgebers, dass das Vorhandensein älterer Kinder prinzipiell keine Nachteile bei der Höhe des Elterngeldes auslösen soll, beim Ausfüllen dieser Regelungslücke zu Ihren Gunsten anzuwenden ist. Ich halte es allerdings für nicht sehr wahrscheinlich, dass ein Gericht dieser Argumentation folgen würde, angesichts des Ausnahmecharakters des § 2 Avs. 7 Satz 5 BEEG.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie die Klage erheben wollen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich zu gegebener Zeit über das Ergebnis unterrichten würden. Im Übrigen stehe ich Ihnen für eine Vertretung im Klageverfahren grundsätzlich gern zur Verfügung, bin allerdings vom 20.12.2010 bis 24.12.2010 in Urlaub.


Bewertung des Fragestellers 2010-12-18 | 23:53


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