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Elterngeld - Anerkennung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit


19.01.2011 18:44 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte und Anwältinnen,

folgender Sachverhalt:

Kind geboren am 18.10.2010
Frau hat Einkünfte aus Nicht-Selbstständiger Arbeit und Nebengewerbe noch angemeldet (Gewerbe seit 07/2010 angemeldet).

Bei Einreichung des Elterngeldantrags (Ende Dezember) wurde eine BWA mit eingereicht. Diese wurde dann von der Software logischerweise zum Stand Dezember erstellt für Zeitraum 01/2010-12/2010. Der kluge Sachbearbeiter hat dann angenommen dass diese Einkünfte (weil ja "BIS Dezember" drauf steht) ausschließlich im Dezember eingenommen wurden und demzufolge auch die Berechnung vorgenommen, die Einkünfte also ignoriert.

Wir dann Einspruch eingelegt mit Begründung dass diese Annahme falsch ist und haben eine aktuelle BWA vorgelegt zum Stand 17.10.2010. Der Gewinn war zu diesem Zeitpunkt der Selbe.

Meine Frau hat alle Einnahmen aus diesem Gewerbe am 29.09 erhalten (eine Jahresabrechnung von einem Auftraggeber für 2010). Das Geld kam somit erst 3 Wochen vor Geburt des Kindes - meine Frau befand sich zu diesem Zeitpunkt ja schon im Mutterschutz.

Nun wirft man uns indirekt Betrug vor da die Beträge ja die Selben sind, scheinbar kann sich sowas niemand erklären da wie sowas zustande kommt, und fordert uns auf den Gewinnzuflüsse nachzuweisen für den Zeitraum bis 31.08.2010 (Bemessungszeitraum) und vom 18.10.2010 bis Ende Dezember 2010 (Bezugszeitraum).

Meine Fragen nun:

1. Ist es richtig dass anhand oben genannter Angaben und Daten diese Einkünfte aus Nicht-Selbstständiger Tätigkeit nun nicht angerechnet werden weil das Geld erst im Mutterschutz kam (Zeit der Leistungserbringung vs. Zeit des Geldeingangs)?

2. Dürfen die von uns überhaupt den Nachweis von Geldflüssen verlangen? Ich mein die sind einfach zu blöde ne BWA zu lesen (und beschuldigen mich dann noch indirekt die selber geschrieben zu haben) und nun sowas?

3. Lohnt es sich dagegen anwaltlich vorzugehen?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Elterngeld Einkünfte
19.01.2011 | 19:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Nach § 2 VII BEEG bleiben bei der Bemessung des Zeitrahmens von 12 Monaten die Monate unberücksichtigt, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen es wegen der Schwangerschaft zu Einkommensminderungen gekommen ist. Es kommt nach dem Gesetz nicht auf die Leistungserbringung an, sondern auf die Erzielung von Einnahmen. Wenn der September also wirklich unberücksichtigt bleibt, was man noch nicht abschließend sagen kann, dann wäre es korrekt das Einkommen, welches dort erzielt worden ist, unberücksichtigt zu lassen. Es kommt also auf den Zufluss des Einkommens an.

2. Ich teile Ihre Ansicht, es kann erwartet werden, dass die BWA richtig verstanden wird. Das Auskunftsrecht ergibt sich aus § 8 BEEG. Es ist zulässig für den Bemessungs- und Bezugszeitraum Auskunft zu fordern. Die Verpflichtung zur Mitwirkung ist weitgehend, Sie werden daher die Auskunft erteilen müssen.

3. Ich kann nicht abschließend beurteilen, ob man die Einkünfte aus September ignorieren durfte, falls aber die Voraussetzungen von § 2 VII BEEG vorliegen, dann müsste man die Einkünfte ignorieren. Es lohnt sich dann nur einen Anwalt einzuschalten, falls man Ihnen weiterhin Betrug vorwirft und falls sogar Anzeige erstattet wird.




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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