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Eltern wollen Schenkung rückgängig machen


08.05.2005 19:23 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 1 Stunde

Hallo nochmal!

Ich hatte schonmal hier angefragt, schildere nochmal kurz den Sachverhalt: vor fünf Jahren habe ich von meinen Großeltern Ihr Haus per Schenkung(Übergabevertrag) notariell überschrieben bekommen. Im Grundbuch stehe ich als Eigentümer drinne, allerdings gibt es für meine Großeltern ein lebenslanges Nießbrauchrecht sowie eine bedingte Sicherung auf Rückgabe(wenn ich das Haus ohne Zustimmung der Großeltern verkaufe, eine Hypothek auf das Haus aufnehme usw.)Mein Opa ist verstorben, meine Oma zieht jetzt in eine Wohnung und ist damit einverstanden, dass ich das Haus verkaufe und das Geld aus dem Verkauf behalte.

Das Nießbrauchrecht sowie die bedingte Sicherung auf Rückgabe habe ich jetzt mit meiner Oma zusammen beim Notar aus dem Grundbuch löschen lassen, ohne das mein Vater was von dem Termin wusste.

Mein Problem jetzt: mein Vater fordert mich nun auf, das Geld aus dem Verkauf meiner Oma zu überweisen, damit diese das auf ein Sparkonto legen kann. Sollte meine Oma versterben, soll das Geld zwischen meinem Vater und mir geteilt werden. Er hat angeblich die Befürchtung, dass meine Oma irgendwann mal in ein Pflegeheim kommt und er für die Pflegekosten aufkommen muss. Dies würde sein Erbe mindern(meine Oma hat ein Sparkonto über 70.000 Euro), daher soll ich gefälligst das Geld aus dem Hausverkauf meiner Oma überweisen. Und das ist genau das, was ich nicht möchte.

Meine Frage nun: kann mein Vater dies verlangen? Wenn meine Oma versterben sollte, könnte er versuchen, an das Geld aus dem Hausverkauf zu gelangen wenn ich es behalten würde? Er kommt mir jetzt mit dem Argument, er würde die Schenkung rückgängig machen lassen da er sich benachteiligt fühlt. Ich wäre nur der Enkel und hätte von Anfang an kein Recht auf das Haus gehabt.

Was ist, wenn er jetzt mit dem Argument kommt, ich hätte meine Oma solange "beredet", bis sie zu diesem Notartermin mitfährt, um das Nießbrauchrecht löschen zu lassen? Er meinte irgendwas wegen "groben Undank". Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung Eltern machen
08.05.2005 | 19:53

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Solange Ihre Großmutter noch lebt, hat Ihr Vater gegen Sie keinen Anspruch auf Rückgängigmachung bzw. Rückabwicklung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihren Großeltern. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht daraus, dass er der gesetzliche Erbe Ihrer Großeltern ist, denn solange Ihre Großeltern bzw. nur Ihre Großmutter noch leben, dürfen sie mit ihrem Vermögen machen, was sie möchten. Sie durften Ihnen also das Haus schenken und Ihre Großmutter durfte die zunächst im Grundbuch eingetragenen Beschränkungen beseitigen lassen, ohne dass Ihr Vater etwas dagegen tun kann oder an dem beim Verkauf des Hauses erzielten Erlös beteiligt werden muss.

Zu bedenken ist allerdings, dass Ihr Vater im Fall des Todes Ihrer Großmutter nicht nur ihr gesetzlicher Erbe ist, sondern als ihr Sohn statt des Erbes auch den Pflichtteil verlangen kann. Und bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils sind gemäß § 2325 BGB auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod an jemand anderen verschenkt hat. Diese Vermögenswerte sind dem Nachlass bei der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen, und der Pflichtteilsberechtigte - also Ihr Vater - darf dann von Ihnen als dem Beschenkten verlangen, dass Sie so viel Geld an den Nachlass Ihrer Großmutter zurückgewähren, dass sein Pflichtteilsanspruch vollständig befriedigt werden kann. Aber diese Möglichkeit besteht für Ihren Vater erst dann, wenn auch Ihre Großmutter verstorben ist.

Lassen Sie sich von Ihrem Vater also nicht ins Bockshorn jagen, bedenken Sie aber, dass Ihr Vater im Fall des Todes Ihrer Großmutter gewisse Ausgleichsansprüche gegen Sie geltend machen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Nachfrage vom Fragesteller 08.05.2005 | 20:00

Danke für Ihre Antwort. Kann man pauschal sagen, wie Hoch der Pflichtteil ist? Gibt es Prozentsätze? Wenn das Haus z. B. 80.000 Euro Wert ist und ich in den letzten Jahren 30.000 Euro bekommen an Geld geschenkt bekommen habe, wie viel würde davon zurück an meinen Vater gezahlt werden müssen(bei einem Erbe von 70.000)? Nur grob geschätzt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.05.2005 | 20:28

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Ihr Vater keine Geschwister hat und somit gesetzlicher Alleinerbe Ihrer Großmutter ist, dann hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes, in den die Ihnen gemachten Schenkungen miteinzubeziehen sind, solange sie noch keine zehn Jahre her sind. Sie schreiben, dass Sie das Haus im Wert von 80.000 EUR und ferner einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 EUR von Ihren Großeltern geschenkt bekommen haben. Diese Summen sind zu den 70.000 EUR hinzuzurechnen, macht insgesamt 180.000 EUR. Ihr Vater hätte, wenn Ihre Großmutter weniger als zehn Jahre nach diesen Schenkungen verstirbt, also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ca. 90.000 EUR. Wenn der tatsächlich vorhandene Nachlass (das Sparkonto und die sonstigen Besitztümer Ihrer Großmutter) diesen Wert nicht erreichen sollte, wären Sie als Beschenkter zur entsprechenden Ergänzung des Nachlasswertes verpflichtet. Wahrscheinlich müssten Sie also etwa 20.000 EUR zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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