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Frage geschrieben am 05.11.2011 19:09:58

Elitepartner Verlängerung der Mitgliedschaft, §627

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 824
Hallo,

ich habe bei EP am xx.06.2011 eine Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen. Ich habe nicht beachtet, dass sich diese wohl gemäß AGB automatisch verlängert. Am xx.09.2011 bekam ich dann per Mail den Hinweis, dass sich diese Mitgliedschaft um 6 Monate verlängert: "Ihre Premium-Mitgliedschaft wurde um 6 Monate verlängert." Ich habe am xx.09.2011 per Einschreiben mit Rückschein wie folgt fristlos gekündigt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Vertrag fristlos, also mit sofortiger Wirkung, unter Berufung auf meine Rechte aus § 627 BGB.

Dieses Kündigungsrecht zur fristlosen Kündigung kann auch nicht per AGB ausgeschlossen werden; so BGH, Urteil v. 01.02.1989 - IVa ZR 354/87. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Wirksamkeit dieser Kündigung daher mit Urteil vom 01.02.1989 - IVa ZR 354/87. Der BGH hat außerdem in der Entscheidung vom 19.5.2005, NJW 2005, 2543, nochmals klargestellt, dass ein Vertrag über Partnerschaftsvermittlung ein Vertrag über Dienste höherer Art sei und daher § 627 BGB Anwendung findet.

Ich bitte Sie, mir eine Bestätigung der fristlosen Kündigung zuzusenden. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass Mahnungen oder Zahlungserinnerungen per Mail von mir nicht akzeptiert werden.

Ich bitte um Endabrechnung des Vertrages. Offene Beträge werden selbstverständlich von mir beglichen.



Auf diese Kündigung hin wurde mir ein Kündigungsdatum xx.03.2012 per Mail genannt. Heute habe ich die 3te Mahnung per Mail erhalten.

Meine Frage:
Ist das alles rechtens?
Muss ich die Mitgliedschaft vollständig bezahlen? (300€)
Sollte ich bereits jetzt einen Anwalt einschalten?

Mit frdl. Grüßen!







Antwort geschrieben am 05.11.2011 19:49:34
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie haben absolut Recht mit der Annahme, dass die von Ihnen genannte Partnerschaftsvermittlung Verträge höherer Art sind.

Jedoch gibt es kaum landgerichtliche Urteile, da die Streitwerte meist unter € 600,00 liegen.

Es müsste hierbei gut begründet werden, dass es sich nicht nur um eine logistische Art der Vermittlung handelt, sondern um die individuelle Partnerschaftsvermittlung.

Ratsam wäre es aber auf jeden Fall jetzt einen Rechtsbeistand aufzusuchen, der die Schreiben außergerichtlich fundiert begründen kann, sodass ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2011 21:37:08

Danke für die schnelle Antwort. Hier meine Nachfrage:

> Jedoch gibt es kaum landgerichtliche Urteile, da die Streitwerte meist unter € 600,00 liegen.

Was heißt das im konkreten Fall? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für mich?

>Es müsste hierbei gut begründet werden, dass es sich nicht nur um eine >logistische Art der Vermittlung handelt, sondern um die individuelle >Partnerschaftsvermittlung.

Wann und wo soll das begründet werden?

Vielen Dank für Ihre weiterführenden Erklärungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2011 10:13:44

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des geringen Streitwertes werden die meisten Urteile in diesen Angelegenheiten von Amtsgerichten ausgesprochen, die nicht berufungsfähig sind, sodass es im Falle eines Rechtsstreites sehr auf die Meinung des erkennenden Richters ankommt, der sich aber auch nicht über das Urteil des Bundesgerichtshofes hinwegssetzen kann. Aber gerade bei Amtsgerichten kann es manchmal eben doch zu Überraschungen kommen, die dann aufgrund des niedrigen Streitwertes nicht durch ein Landgericht überprüft werden können.

Die Begründung sollte zum jetzigen Zeitpunkt als Erwiderung auf die letzte Mahnung erfolgen, um dem Gegner die Rechtslage nahezulegen und ihn somit außergerichtlich zur Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens zu verleiten.

Wenn sich für Sie weitere Fragen ergeben sollten, schreiben Sie bitte direkt an meine angegebene E-Mail Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

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