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Folgende Situation: Ich vermiete ein Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte), das umlaufend eine Drainage zur Ableitung von Oberflächenwasser besitzt. Das Wasser wird durch eine außenliegende Pumpe, die in einem Schacht unter der Terrasse ist, in die Drainage gepumpt.
Der Mieter ist über die Existenz und die Wichtigkeit der Pumpe informiert gewesen.
Nun war der Mieter im Urlaub und stellte bei seiner Rückkehr fest, dass das Untergeschoss des Hauses voll Wasser gelaufen war. Seine erste Vermutung war ein Wasserrohrbruch, der sich allerdings nicht als solcher herausstellte. Vielmehr stellten die Mitarbeiter der vom Mieter beauftragten Stadtwerke fest, dass die Drainage rund ums Haus wegen starker vorhergegangener Regenfälle voll Wasser stand, weil die Pumpe ausgefallen war. Folge: Wasser ist durch die Oberlichterfenster des Untergeschosses ins Haus gedrungen und hat dazu geführt, dass die betroffenen Räume aufwändig getrocknet werden müssen.
Meine Fragen:
a) Hat der Mieter seine Obhutspflicht verletzt, weil er z.B. die Pumpe vor seiner Abreise nicht auf Funktion überprüft hat bzw. einen Nachbar mit der Beaufsichtigung des Hauses betraut hat?
b) Kann ich vom Mieter Schadenersatz verlangen durch die am Haus entstandenen Schäden?
c) Durfte der Mieter eigenmächtig Handwerkerfirmen beauftragen, um die Schäden zu beseitigen?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 21.01.2012 18:03:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 39
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anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Hat der Mieter seine Obhutspflicht verletzt, weil er z.B. die Pumpe vor seiner Abreise nicht auf Funktion überprüft hat bzw. einen Nachbar mit der Beaufsichtigung des Hauses betraut hat?
>>
Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst einmal entscheidend, welche Pflichten der Mieter im Hinblick auf die Verkehrssicherung von Gefahrenquellen im zugrundeliegenden Mietverhältnis hat.
Zu einer abschließenden Beantwortung wäre daher zunächst ein Blick in den Mietvertrag zwingend erforderlich.
Üblicherweise werden Verkehrssicherungspflichten teilweise auf den Mieter umgelegt.
Wenn wir nun davon ausgehen, dass dies in unserem Fall auch im Hinblick auf die Pumpe der Drainage geschehen ist, dann ist die nächste Frage, ob der Mieter durch seinen Urlaub fahrlässig gehandelt hat und infolgedessen der Schaden eingetreten ist.
Unter Fahrlässigkeit ist allgemein jedes Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt zu verstehen.
Ob der Mieter hier fahrlässig gehandelt hat ist anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu untersuchen.
Konkret wäre zu fragen, ob ein "Idealmieter" im Falle einer Urlaubsreise die Pumpe vorher nochmals auf Funktionstüchtigkeit geprüft oder einen Dritten mit der Betreuung beauftragt ?!
Es wird hier v.a. auch abzustellen sein auf die Erkennbarkeit einer derartigen Gefahr (ist die Pumpe schon einmal ausgefallen ? waren besonders heftige Regenfälle angekündigt,...)
Zum Vergleich: die Rechtsprechung hat in BGH NZM 2008, 927 eine Pflichtverletzung des Vermieter abgelehnt, weil dieser keine regelmäßige Generalinspektion von Elektroleitungen hat durchführen lassen. Eine solche Maßnahme wäre nur zu ergreifen gewesen, wenn es hierfür einen besonderen Anlass (z.B. Kurzschlüsse) gegeben hätte.
<<Kann ich vom Mieter Schadenersatz verlangen durch die am Haus entstandenen Schäden?>>
Sofern eine abschließende Prüfung eine o.g. Pflichtverletzung des Mieters ergeben sollte, kann dieser u.a. wegen der Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden.
<<Durfte der Mieter eigenmächtig Handwerkerfirmen beauftragen, um die Schäden zu beseitigen?>>
Es kommt darauf an, ob eine unverzügliche Schadensbeseitigung zwingend erforderlich war. Anderenfalls wäre er zur Anzeige an den Mieter und Bitte um umgehende Schadensbeseitigung verpflichtet gewesen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
97072 Würzburg
Tel. 0931/ 47085337
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2012 20:43:58
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, zunächst herzlichen Dank für die rasche Antwort. Möglicherweise trägt der nachfolgende Passus aus dem Mietvertrag zur besseren Klärung der Frage 1 bei:
§13 Instandhaltung und Schäden an der Mietsache
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die überlassenen Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für eine ausreichende Lüftung und Beheizung des ihm überlassenen Hauses zu sorgen.
13.2 Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Anwesens gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er nicht dem Vermieter vorher diese Gelegenheit gegeben hat, außer es war Gefahr im Verzug.
13.3 Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vorhandenen Einrichtungen, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn er technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt und das Haus mit seinen eventuell dazugehörigen Nebengebäuden nur unzureichend belüftet oder beheizt. Der Mieter haftet insoweit auch für das Verschulden von den zu seinem Hausstand gehörenden Personen, Hausangestellten und Personen, die sich mit dem Einverständnis des Mieters auf dem Anwesen oder im Haus aufhalten.
Ich freue mich auf Ihre Nachricht!
MfG
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, zunächst herzlichen Dank für die rasche Antwort. Möglicherweise trägt der nachfolgende Passus aus dem Mietvertrag zur besseren Klärung der Frage 1 bei:
§13 Instandhaltung und Schäden an der Mietsache
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die überlassenen Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für eine ausreichende Lüftung und Beheizung des ihm überlassenen Hauses zu sorgen.
13.2 Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Anwesens gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er nicht dem Vermieter vorher diese Gelegenheit gegeben hat, außer es war Gefahr im Verzug.
13.3 Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vorhandenen Einrichtungen, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn er technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt und das Haus mit seinen eventuell dazugehörigen Nebengebäuden nur unzureichend belüftet oder beheizt. Der Mieter haftet insoweit auch für das Verschulden von den zu seinem Hausstand gehörenden Personen, Hausangestellten und Personen, die sich mit dem Einverständnis des Mieters auf dem Anwesen oder im Haus aufhalten.
Ich freue mich auf Ihre Nachricht!
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2012 10:32:27
Sehr geehrter Fragensteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Die Klausel stammt offenbar aus einem Standartmietvertrag und ist (wie gewöhnlich) sehr allgemein gehalten.
Entscheidende unbestimmte Rechtsbegriffe darin, welche für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind dürften die Worte "nicht vorhergesehene Gefahr" und "Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht" sein.
Ich fürchte, hier stehen wir dann aber i.E. wieder bei meiner Ausgangsantwort.
Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Mieter objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt hat (hätte er erkennen können und müssen, dass im Falle seiner Abwesenheit die Pumpe ausfallen könnte und dadurch Schaden entsteht ?).
Und auch wenn man dies bejaht, stellt sich zudem die Frage, ob es nicht auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) von Seiten des Vermieters gibt - denkbar ist dies etwa über die Sorgfaltspflichtverletzung eines Hauswarts (keine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit bei starken Regenfällen), die sich der Vermieter zurechnen lassen muss...
Sehr geehrter Fragensteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Die Klausel stammt offenbar aus einem Standartmietvertrag und ist (wie gewöhnlich) sehr allgemein gehalten.
Entscheidende unbestimmte Rechtsbegriffe darin, welche für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind dürften die Worte "nicht vorhergesehene Gefahr" und "Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht" sein.
Ich fürchte, hier stehen wir dann aber i.E. wieder bei meiner Ausgangsantwort.
Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Mieter objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt hat (hätte er erkennen können und müssen, dass im Falle seiner Abwesenheit die Pumpe ausfallen könnte und dadurch Schaden entsteht ?).
Und auch wenn man dies bejaht, stellt sich zudem die Frage, ob es nicht auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) von Seiten des Vermieters gibt - denkbar ist dies etwa über die Sorgfaltspflichtverletzung eines Hauswarts (keine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit bei starken Regenfällen), die sich der Vermieter zurechnen lassen muss...
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