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Frage geschrieben am 10.02.2012 15:39:15

Elektronische Pflichtangaben Internethandel

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 508
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben ein Schreiben erhalten,
in dem mit einer Abhmahnung gedroht wird, da in unserem ebay-shop die elektronischen Pflichtangaben und Sprachen auf der Artikelseite fehlen sollen. Was ist mit elektronischen Pflichtangaben und Sprachen gemeint und wie muss dieser Text aussehen?
(Beispielartikel anbei)

Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 10.02.2012 16:06:40
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie verkaufen gewerblich und müssen daher bestimmte Pflichtangaben machen.

Die rechtlichen Informationen des Anbieters, auch Impressum genannt, sind soweit in Ordnung.

Sie haben auch eine Widerrufsbelehrung.

Von ganz entscheidender Bedeutung sind für solche Onlineshops die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Widerrufsrecht und das Impressum.

Bei Nichtbeachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben drohen insbesondere Abmahnungen anderer Onlineshop-Betreiber. Daher empfiehlt sich der (virtuelle) Gang zum Anwalt, um den bestehenden Shop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen oder mit dem neuen Shop direkt rechtssicher und aktuell zu starten.

Dazu im Einzelnen:

1. AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen Ihnen als Verkäufer und den einzelnen Käufern. Um nicht bei jedem einzelnen Kauf erneut einen Vertrag aushandeln zu müssen, wird auf die AGB Bezug genommen und diese Vertragsbestandteil. Käufer und Verkäufer müssen dann nur noch den Kaufgegenstand und den Kaufpreis aushandeln. Die restlichen vertraglichen Bestandteile sind durch die AGB bereits vorgegeben.

2. Widerrufsrecht

Da der Käufer beim Kauf im Onlineshop keine Möglichkeit hat, die Ware zu besichtigen, muss ihm ein besonderes Rückgaberecht, hier das Widerrufsrecht eingeräumt werden. Dies sieht das Gesetz in §§ 312 ff. BGB und §§ 355 ff. BGB vor. Darüber hinaus kann natürlich auch ein weiteres (Rückgabe-)Recht freiwillig eingeräumt werden. Das Widerrufsrecht ist aber zwingend.

Gerade die Ausgestaltung des Widerrufsrecht birgt das größte Abmahnpotential in sich. Hier sind viele Einzelheiten zu beachten. Insbesondere die Widerrufsfrist hat in der Vergangenheit mehrfach für Aufregung gesorgt.

Insbesondere ist für alle Powerseller bei eBay zu beachten, dass sich im kommenden Jahr das Widerrufsrecht hinsichtlich der Frist zum Widerruf ändern wird.

3. Impressum

Jede Veröffentlichung, also auch Internetpräsenzen, müssen ein Impressum aufweisen. Dies stellt eine Herkunftsangabe dar, aus welcher ersichtlich werden muss, wer eigentlich für den Inhalt der Veröffentlichung, hier also des Onlineshops, verantwortlich und haftbar ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 TMG. Darin ist im Detail geregelt, welche Angaben das Impressum einer Internetpräsenz enthalten muss.

Fehlen im Impressum eines Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht.

Zusammenfassend und abschließend ist es daher absolut empfehlenswert, den Onlineshop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen. Auch sollte vor der „Inbetriebnahme" eines neuen Shops dieser von einem Rechtsanwalt überprüft werden.


Sofern der Absender des Schreibens sein Anliegen nicht konkretisiert hat, weiß ich auch nicht, was man bei Ihnen abmahnen könnte.

Die Pflichtangaben sind vorhanden.

Vielleicht lassen Sie mir das Schreiben gern im Rahmen einer Direktanfrage zukommen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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