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Einzug der unberechtigten Forderung


18.12.2010 10:58 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Bei Eventim wurden Konzertkarten bestellt, leider jedoch durch einen Tippfehler die falsche Hausnummer eingegeben. Die Karten konnten somit nicht zugestellt werden. Jedoch erhielten wir auf einen Anruf hin die Nachricht, dass die Karten wieder an Eventim eingegangen sind.. Nachdem die Adresse telefonisch geklärt wurde, ist ein Neuversand der Ware jedoch NICHT erfolgt, obwohl die Ware noch rechtzeitig eingegangen wäre. Die ,
Karten sind daher auch nie eingegangen und mussten daher nochmals direkt an der Veranstaltung erworben werden. Die Lastschrift wurde zurückgefordert und somit ist die Rechnung auch nicht bezahlt worden. Wir haben Eventim angeboten, die Versandkosten wie auch die Vorverkaufsgebühr zu bezahlen, nicht jedoch die Karten, die nie ankamen und die dem Veranstalter wohl auch als "nicht verkauft" wieder zurückgegeben wurden, da diese bei Eventim auch noch vor dem Konzertbeginn wieder vorgelegen haben.

Der Vorgang war im Juni 2009, wir haben im Juli 2009 die letzte Mail geschickt und dann bis Oktober 2010 nichts mehr gehört, erst dann kam wieder ein Schreiben von einer Inkassofirma, der wir wiederum den Sachverhalt geschildert haben. Gestern kam wieder ein Schreiben von einem Anwalt ... Natürlich wird hier der gesamte Rechnungsbetrag eingefordert + hohe Gebühren ....

Wie ist die Rechtslage, müssen wir für etwas bezahlen, das nicht geliefert wurde?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Forderung
18.12.2010 | 11:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Aus meiner Sicht sind Sie nicht zur Zahlung des Kaufpreises der Konzertkarten verpflichtet.

So war Ihr Vertragspartner aus dem geschlossenen Kaufvertrag nach § 433 BGB dazu verpflichtet, Ihnen das Eigentum an den Konzertkarten zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen.

Die Pflicht zur Übereignung der Karten ist Ihrem Vertragspartner auch durch die versehentliche Angabe der falschen Hausnummer nicht unmöglich geworden, weswegen der Ausnahmetatbestand des § 326 Abs. 2 BGB, der Sie zur Zahlung des Kaufpreises trotz nicht erhaltener Gegenleistung verpflichtet hätte, nicht greift. Immerhin wäre nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes noch genügend Zeit für eine erneute Sendung der Karten gewesen, nachdem sie Ihre Vertragspartner zurück erhalten hatte.

Sie sollten den geltend gemachten Kaufpreis daher zurück weisen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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