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Frage geschrieben am 05.01.2010 21:46:07

Einzelhändler Markenrechtsverletzung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1103
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Markenrechtsverletzung.
Guten Tag,
ich betreibe einen Online-Shop in dem ich einige Tausende Produkte unterschiedlicher Hersteller
vertreibe. Diese beziehe ich von 4 unterschiedlichen Großhändlern, die alle samt in Deutschland ansässig sind. Unter den Produkten befand sich bis vor kurzem ein Produkt namens „SUPER-DUPER - Strumpfhose" (Fakename), die ich von einem deutschen Großhändler bezog. Nun ist heute eine Abmahnung ins Haus geflattert von einem Anwalt, der eine SUPER-DUPER GmbH vertritt. Die SUPER-DUPER GmbH besitzt die Markenrechte an der Wortmarke „SUPER-DUPER", die auch in der Klasse angesiedelt ist, in die auch die Strumpfhose passt.

Wie gesagt, die SUPER-DUPER GmbH hat mit der Strumpfhose an sich nichts zu tun, es ist nur die Klasse, in der die Marke registriert ist.

Nun will die SUPER-DUPER GmbH Schadenersatz von mir und die Anwälte ihr Geld.

Zu der Höhe des „Schadens" kann ich nur sagen, dass in den wenigen Wochen, in den die Strumpfhose im Shop gelistet war, davon ganz genau 0 Stück verkauft wurden.
Nun die Fragen:


Wie wird der „Schaden" für die Schadensberechnung berechnet?

Ich bin weder Importeur noch Erstinverkehrbringer, bin ich als Einzelhändler verpflichtet alle meine Waren auf evtl. Markenrechtsverletzungen zu prüfen?

Soll die Abmahnung berechtigt sein, wie stellt sich der Gesetzgeber vor, dass man als Einzelhändler bei allen Artikeln, die man verkauft evtl. Markenrechtsverletzungen ausschließt??? Marke, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, einzelne Designelemente? Wie soll es in der Praxis funktionieren? Immerhin ist Markenrecherche eine ziemlich aufwendige Sache.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Sollten Sie schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) eine Markenrechtsverletzung begangen haben, stehen dem Markenrechtsinhaber Schadensersatzansprüche zu (im Unterschied zu z.B. Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, die auch bestehen, wenn Sie unverschuldet eine Markenrechtsverletzung begangen haben).

Schadensersatz bedeutet grundsätzlich, dass der Berechtigte verlangen kann, wie er vermögensrechtlich stehen würde, wenn die Rechtsverletzung unterblieben wäre, was also die konkrete Bezifferung eines beim Markenrechtsinhaber eingetretenen Schadens verlangt.

Neben diesem klassischen Schadensersatzbegriffs sieht das Markenrecht in § 14 VI MarkenG jedoch zwei weitere Möglichkeiten zur Bezifferung des Schadens vor, zum einen die Herausgabe des sog. Verletzergewinns und zum anderen die sog. Lizenzanalogie. Das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Berechnungsarten steht dem verletzten Markenrechtsinhaber zu.

Herausgabe des Verletzergewinns bedeutet, dass der Verletzer dem Verletzten den Gewinn hrauszugeben hat, den er durch die Markenrechtsverletzung erzielt hat.

Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie bedeutet, dass der Verletzte auch den Betrag verlangen darf, den er als Lizenzgebühr verlangt hätte, wenn er dem Verletzer das markenrechtswidrige Vorgehen durch einen Lizenzvertrag gestattet hätte. Ohne die Details in Ihrem Fall zu kennen, halte ich diese Berechnungsmethode für am wahrscheinlichsten, da der Verletzergewinn 0 € beträgt und fraglich ist, ob der Verletzte einen konkreten Schaden beziffern kann.

2.) Für eine Markenrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob Sie Hersteller, Importeur oder "Erstinverkehrbringer" sind. Gem. § 14 III Nr. 2 MarkenG begeht eine Markenrechtsverletzung bereits derjenige, der im geschäftlichen Verkehr Waren unter dem geschützten Markenzeichen anbietet.

3.) Rechtlich gesehen sind Sie als Einzelhändler nicht zu einer Markenrecherche verpflichtet. Eine solche ist aber die einzige Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, um nicht Markenrechte Dritter zu verletzen. Unterlassen Sie eine solche Recherche, laufen Sie verstärkt Gefahr, Markenrechte Dritter zu verletzen und berechtigt abgemahnt zu werden.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Erstberatung zwar eine Beantwortung Ihrer konkreten Fragen möglich war, damit jedoch keine Aussage getroffen worden ist, ob Sie tatsächlich Markenrechte der Super-Duper GmbH verletzt haben. Eine solche Beurteilung ist in Unkenntnis sämtlicher Details und ohne Prüfung des Abmahnschreibens nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


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