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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich leben und arbeiten abhängig beschäftigt in der Schweiz. Wir haben nur einen Hauptwohnsitz in der Schweiz und erzielen keine Einkünfte ausserhalb der Schweiz. Zum 01.07.2012 werden wir nach Deutschland zurückkehren und wieder als Angestellte unseren Lebensunterhalt verdienen. Der Wohnsitz in der Schweiz wird zum 30.06.2012 aufgelöst.
Meine Frage: Unterliegen unsere von Januar bis Juni 2012 in der Schweiz erzielten Einkünfte (z.B. aufgrund des Welteinkommens) nachträglich der deutschen Einkommensteuer für 2012? Und umgekehrt, unterliegen die Einkünfte von Juli bis Dezember der schweizerischen Einkommensteuer?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 29.12.2011 13:13:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht während eines Kalenderjahres werden Ihre inländischen Einkünfte wie bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert (§ 2 Abs. 7 EStG). Dazu müssen Sie in Ihrer Steuererklärung im Mantelbogen Seite 4 im Abschnitt »Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht« Angaben zu Ihren Einkünften aus Deutschland machen. Ihre ausländischen schweizerischen Einkünfte werden in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus der Schweiz sind also aus 2012 per se steuerfrei erhöhen aber die Progression.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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