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Frage geschrieben am 27.04.2011 06:57:11

Einwandern und Arbeiten in Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1765
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Ich komme aus Japan, jetzt wohne und arbeite ich in München.

Die Familie von meinem Bruder wohnt in Japan und will angesichts der verbreitenden radioaktiven Verseuchung als Folge der AKW-Unfälle nach Deutschland auswandern.

Mein Bruder (36) hat mehrjährige Berufserfahrungen als Werkstatt-Techniker und Werbestand-Designer/Bauer. Seine Frau (34) hat mehrere Jahre als Kochlehrerin und Hotelrezeptionistin gearbeitet, und hat auch Ausbildung gemacht als Pflegerin und Japanisch-Lehrerin. Ihre Kinder sind 8 und 6 Jahre alt. Im Moment können sie alle noch kein Deutsch.

Meine Fragen:

1) Kann mein Bruder mit seiner Familie nach Deutschland kommen und in einer relativ kurzer Zeit (etwa innerhalb von 6 Monaten bis 1 Jahr) eine Arbeit aufnehmen oder sich selbständig machen, z.B. im Bereich von der Gastronomie oder Import-Export-Geschäft damit sie hier dauerhaft bleiben können? Falls ja, wie muss man vorgehen?

2) Ist es möglich dass ich mich hier selbständig mache (ich besitze Niederlassungserlaubnis in Deutschland) und meinen Bruder und/oder meine Schwägerin anstelle damit sie Arbeitserlaubnis bekommen für "meine Firma"? Falls ja, wie muss man vorgehen?

3) Können die Kinder in die öffentliche/private Schule gehen unabhängig davon ob ihre Eltern Arbeitsgenehmigung bzw. Einkommen haben oder nicht?

Bitte geben Sie mir konkrete Ratschläge wie wir weiter vorgehen sollen. Konkrete Beispiele wären hoch geschätzt.

Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 27.04.2011 08:54:06
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

als Japaner können Ihre Familienangehörigen visumsfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu drei Monate visumsfrei in Deutschland aufhalten.

Nach Ablauf dieser 3 Monate benötigen sie allerdings eine Aufenthaltsgenehmigung nach den Vorgaben des AufenthG.

Wenn ein Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung (nicht selbständige Tätigkeit) aufnehmen will, muss er eine Arbeitsgenehmigung beantragen und die Bundesagentur für Arbeit muss diese erteilen, § 39 AufenthG. Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass deutsche und EU-Bürger eine bevorzugten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben und die Ba zunächst prüft, ob die für den Ausländer in Frage kommende Stelle auch mit einem qualifizierten Deutschen oder mit einem EU-Ausländer besetzt werden kann. Erst wenn beides nicht der Fall ist, kann eine Arbeitsgenehmigung an einen Nicht-EU Bürger erteilt werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für Hochqualifizierte entsprechend § 19 AufenthG (Wissenschaftler, Professoren,wissenschaftliche Mitarbeiter, sonstige Spezialisten mit besonderer Berufserfahrung, für deren Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Besdürfnis besteht).

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 21 AufenthG erteilt werden. § 21 Abs. 1 AufenthG lautet wie folgt:

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1.ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Sie müssen sich also darauf einstellen, dass die deutschen Behörden genau prüfen, ob die oben geannten Voraussetzungen auch vorliegen, wenn Ihr Bruder sich selbständig macht. Das zuständige Gewerbeamt wird insoweit durch die Ausländerbehörde beteiligt, um einzuschätzen, wie tragfähig das Gründungskonzept ist.

Selbstverständlich können Sie sich selbständig machen und Ihren Familienangehörigen Arbeitsverträge anbieten. Sie müssen aber insoweit beachten, dass auch hierfür zunächst Arbeitsgenehmigungen bei der BA zu beantragen sind, für die die oben genannten Rahmenbedingunge gelten. Zu erwähnen ist insoweit, dass Sie Ihren Bruder genehmigungsfrei beschäftigen können gemäß § 3 BeschVerfV, nicht aber seine Frau. Diese könnte im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Bruder allerdings ein abhängiges Aufenthaltsrecht nach § 30 AufenthG erhalten und zwar auch ohne Deutschkenntnisse ( § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG). Auch die Kinder erhalten dann abhängige Aufenthaltsrechte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erhalten.

Die Kinder können in die Schule gehen, solange sih ihre Eltern legal im Bundesgebiet aufhalten. Das heißt, dass Sie sich nach der Einreise der Eltern umgehend um einen Aufenthaltstitel für diese kümmern müssen.

Hat Ihr Bruder Eigenkapital und kann eine Selbständigkeit fianzieren, würde ich hierzu raten. Anderenfalls sollten Sie versuchen, über Ihre Selbständigkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für ihren Bruder zu erhalten, sobald dieser hier ist.

Sie sollten sich gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen lassen. Gern können Sie sich über die kostenlose Nachfragefunktion an mich wenden.

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