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Einversetzung in den Schuldienst eines anderen Bundeslandes - Gesundheitsprüfung


02.08.2012 18:49 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Anwälte,

unverschuldet bin ich aufgrund einer Mobbing-Situation (="Bossing") im Schuldienst eines Bundeslandes nervlich zusammengebrochen, obwohl ich beim Großteil der Schüler und Kollegen sehr beliebt bin und beste Fachreferenzen habe, musste deswegen für ca. 1/2 Jahr krankgeschrieben werden und mich mit der Diagnose "Depression" einer mehrmonatigen stationären Therapie unterziehen. Ich bin bereits seit einem Dutzend Jahren verbeamteter Lehrer.
Nunmehr fühle ich mich nach dem längeren stationären Krankenhausaufenthalt wieder topfit. Auch der ärztliche Entlassungsbericht verweist auf die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Ich plane nach den Mobbing-Erfahrungen im jetzigen Bundesland den Wechsel in ein anderes Bundesland in einem sog. "Einversetzungsverfahren", nach welchem der bestehende Beamtenstatus aus dem abgebenden Bundesland im neuen Bundesland fortgeführt werden soll. Inzwischen habe ich auch schon mehrere Stellenangebote aus dem anvisierten neuen Bundesland erhalten. Für mich ist es persönlich sehr wichtig, durch den Neustart in dem neuen Bundesland der belastenden "Bossing"-Situation zu entgehen, die mich an den psychischen Abgrund gebracht hat. Nachdem ich nunmehr ein sehr vielversprechendes Stellenangebot aus dem neuen Bundesland erhalten habe, hat mich das zuständige Schulamt im neuen Bundesland aufgefordert, neben den üblichen Bewerbungsunterlagen auch ein Gesundheitszeugnis eines Kreisgesundheitsamtes vorzulegen. Wahrheitsgemäß müsste ich dann ja wohl bei den Fragebögen des Gesundheitsamtes angeben, dass ich mich vor kurzem in längerer stationärer psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Wie kann ich vermeiden, dass mir durch diese wahrheitsgemäße Angabe Nachteile entstehen? Kann das neue Bundesland wegen der Krankheitsgeschichte das in Aussicht gestellte Einversetzungsverfahren abbrechen? Welche Rechtsmittel könnte ich erforderlichenfalls dagegen einlegen? Auf der einen Seite habe ich im Internet gelesen, dass Neubewerber - also noch nicht verbeamtete Referendare - zumeist als Lebenszeitbeamte abgelehnt werden, wenn sie psychische Krankheitsbehandlungen in der Vergangenheit hatten. Auf der anderen Seite habe ich hier auf dieser Ratgeber-Plattform gelesen, dass bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland das bestehende Beamtenverhältnis unverändert fortgesetzt werde, wenn man bereits im abgebenden Bundesland auf Lebenszeit verbeamtet worden war. Der aufnehmende Dienstherr müsse hierüber nicht noch einmal entscheiden. Er übernehme die einmal getroffene Entscheidung des alten Dienstherrn. Dies geschehe vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass auch bei einem umgekehrt vorgenommenen Wechsel die Dienstherren die Verbeamtung nicht grundsätzlich in Frage stellen.
Für Ihre Auskunft bedanke ich mich!
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anderen
Antwort vom
02.08.2012 | 20:59
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten möchte:

Grundsätzlich sind die Regelungen des Schulrechts und der Beamten der Länder (Lehrer) Ländersache. Zudem haben einige Länder untereinander Richtlinien oder Verordnungen erlassen, die Fälle der länderübergreifenden Versetzung von Lehrern regeln. Daher ist für das genaue Zitat, der in Ihrem Versetzungsverfahren einschlägigen Vorschriften notwendig zu wissen, welche Bundesländer Ihre Frage betrifft. Diese ergänzenden Informationen, sind ebenso notwendig, wie die genaue Einordnung -auch zeitlich- Ihres Beamtenstatusses ( z. B. auf Lebenszeit, auf zeit...) sowie die Angabe darüber, ob sie aktuell als Lehrer tätig sind oder zur Zeit statusrechtlich wegen Ihrer Krankheit anders eingestuft werden. Eine abschließende rechtliche Beurteilung kann erst dann erfolgen.

Ich gehe anhand Ihrer Angaben nachfolgend davon aus, dass Sie auf Lebenszeit verbeamtet wurden und dies auch momentan uneingeschränkt sind.

Anhand der bundesrechtlichen Regelungen kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 15 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Die Voraussetzungen der Befähigung richten sich nach Landesrecht.

Eine Versetzung auf Ihren Antrag hin ist demnach grds. möglich. Ein Anspruch darauf besteht allerdings grundsätzlich nicht und eine Einstellung ist immer eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Eine solche kann leider nie vorhergesagt werden.

Dass von Ihnen ein Gesundheitszeugnis eines Kreisgesundheitsamtes verlangt wird, ist nicht unüblich, da sich Ihr eventuell zukünftiger Dienstherr über Ihre Befähigung zum Dienst vergewissern will. Die gesetzliche Regelung dazu müsste sich aus den für Sie einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergeben und wird in ihren Voraussetzungen, denen der Einstellung entsprechen.

Die Angaben beim Gesundheitsamt müssen dabei grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Eine Angabe von Unwahrheiten oder Nichtangabe bei berechtigten Fragen kann z.B. zu einer Anfechtung der Einstellung führen.
Zumal Ihnen die Dienstfähigkeit nach eigenen Angaben bereits wieder bescheinigt wurde, ist m. E. nach von einer posititiven Verbescheidung auszugehen, die Ihnen Ihre Dienstfähigkeit wieder bestätigt.

Die Frage, ob die Angabe des Krankenhausaufenthaltes Ihre Einstellungschancen verschlechtert, kann aufgrund des Ermessens des zukünftigen Dienstherrn nicht beantwortet werden und ist insoweit keine Rechtsfrage. Sie sollten allerdings im Falle einer Ablehnung Akteneinsicht bei der zuständigen Dienststelle beantragen. Dann kann genau geprüft werden, welche Gründe die Entscheidung tragen und ob diese rechtlich einwandfrei sind. Eventuell gibt es dann Möglichkeiten -gewiss nach den landesrechtlichen Vorschriften- dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen.

Die Frage, ob das bestehende Beamtenverhältnis fortgeführt wird oder aufgelöst und ein neues begründet wird, richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Wie eingangs dargelegt, liegen mir die notwendigen Informationen nach Ihrem dargestellten Sachverhalt nicht vor. Demnach kann auch nicht darüber Auskunft gegeben werden, ob eine Neueinstellung und damit ein möglicher Verlust des jetzigen Beamtenstatusses in Betracht kommt. Angesichts der Kürze der Krankheit von einem halben Jahr kann allerdings m.E. nach bisher noch nicht von einer dauerhafter Dienstunfähigkeit gesprochen werden, sodass allein der einzelne Krankenhausaufenthalt wahrscheinlich noch nicht zu den befürchteten Folgen führen wird.


Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Kristin Nözel