Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.11.2008 12:56:54

Eintritt von Regenwasser in Keller - Mangel - Verkauf der ETW

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1531
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Durch heftiges Unwetter ist im Juni (bereits 2002) Regenwasser in die TG gelangt und hat sich einen Weg durch Risse von der TG in die 4 Keller gebahnt. Meiner war am stärksten davon betroffen (ca. 2,5 l Wasser).

Schaden: Ausräumen, Aufräumen, Holz weg werfen, Boden trockenlegen – die Hausratversicherung hat nicht gezahlt (da Regenwasser und kein Leitungswasser ) und die Gebäudeversicherung wollte die Hausverwaltung nicht heranziehen, da der Schaden klein sei.

Bis dato ist der Schaden nicht behoben, da 4 Keller geöffnet werden müssen (Verdichtung von TG, Material tropft in die Keller) und nur 3 Inhaber des Kellers gefunden werden konnten. Die Keller sind willkürlich und nicht zur Wohnung zugeordnet vergeben. Der 4. Inhaber wird gesucht und ist noch nicht gefunden.

Ich habe der Hausverwaltung eine Frist gesetzt den Schaden zu beheben.

Meine ETW geht in absehbarer Zeit in den Verkauf (nicht aus diesem Grund)
Was ist bei Verkauf der ETW zu tun?
1) Muss dieser Mangel benannt werden?
2) Kann der Käufer eine Reduzierung des Kaufpreises verlangen? Wenn ja in welcher Höhe? Kann dieser Betrag dann der Hausverwaltung /Eigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt werden?
3) Bei Käuferdesinteresse aufgrund des Mangels – wer trägt den Schaden?



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.11.2008 13:14:41
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

bei einem Verkauf müssen Sie alle Ihnen bekannten Mängel benennen.

1.)

Machen Sie dieses nicht, wird es sich um eine arglistige Täuschung handeln und dann könnte der Käufer neben Schadensersatzansprüchen auch die Anfechtung des gesamten Vertrages verlangen. Es lohnt sich also nicht, bekannte Mängel zu verschweigen. Kauft der Käufer dann in Kentnis des Mangels, kann er keine Ansprüche deswegen danach geltend machen.

2.)

Der Käufer kann auch die Reduzierung des Kaufpreises verlangen, zumindest in Höhe der Reparatur und Renovierungskosten. Die genaue Höhe kann so nicht genannt werden. Bei einem Verschweigen werden Sie weder die Verwaltung, noch die Gemeinschaft haftbar machen können.

Hier sollten Sie unbedingt die Verwaltung unter Fristsetzung auffordern, den Schaden zu beseitigen. Nach Fristablauf könnten Sie den Schaden selbst reparieren lassen und dann der Gemeinschaft und Verwaltung in Rechnung stellen.

3.)

Dazu müssten Sie dann genau nachweisen, dass die Interessenten aufgrund des Schadens den Kauf nicht durchgeführt haben. Dann könnten Sie aufgrund des Verzuges, wenn die Verwaltung aufgrund der schriftlichen Aufforderung nicht gehandelt hat, den Schaden geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2008 23:28:38

Wenn ich den Schaden selbst reparieren lassen würde wäre dies eine vorsätzliche und fahrlässige Beschädigung des Warengutes des Nutzers des Kellers (Kellerverschläge), da dieser verschlossen ist und der Nutzer nicht auffindbar ist bzw. sich nicht meldet.Es muss Verdichtungsmaterial von der TG gelassen werden, dieses tropft in den meinen und den gegenüberliegenden Keller von der Decke.

Welche Möglichkeit gibt es noch für mich, da die Hausverwaltung diesen Nutzer zu finden nicht schafft.

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2008 07:44:12

Sehr geehrte Ratsuchende,


im Rahmen der Selbstvornahme können Sie, da die Verwaltung nichts unternommen hat, die Reparatur selbst machen lassen.

Die Beschädigungen am Schloß und weiteren Warengutes (sofern das durch das Wasser nicht schon selbst beschädigt worden ist) müssten Sie zwar ersetzen, gleichwohl können Sie zur Reparaturmaßnahmen den Keller des nicht auffindbaren Nutzers betreten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Eintritt von Regenwasser in Keller - Mangel - Verkauf der ETW | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2008-11-10
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich kenne nun den rechtlichen Rahmen und kann diesen ausschöpfen - wenn ich will - hoffe noch auf Einsicht bei der Hausverwaltung.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Eintritt   Regenwasser   Keller   Verkauf