Frage geschrieben am 20.07.2009 00:40:15

Betreff: Eintritt in in Casino aufgrund der Hautfarbe verweigert


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1006
Hallo

Meinem Lebenspartner (Kanadier) wurde der Zutritt zu einem Casino (Spielothek) verweigert, mit der Begründung das Schwarze hier generell keinen Zutritt haben. Vollkommen schockiert bat ich um ein Gespräch mit dem Vorgesetzen. Dieser bestätigte uns das Schwarze keinen Zutritt haben. Dies sei eine Anordnung vom Chef. Daraufhin verständigten wir die Polizei da uns die Angestellten nicht den Namen des Chefs mitteilen wollten.

Gegenüber der Polizei wiederholten und bestätigten die Mitarbeiter der Spielothek die "Arbeitsanweisung" nochmals. Die Polizei erklärte uns das dies legitim sei da der Inhaber oder seine Stellvertreter jederzeit vom Hausrecht Gebrauch machen könnten.

Ich wollte dies nicht so stehen lassen , da sich mein Lebenspartner sehr diskrimiert gefühlt hat und es uns beide extrem störte auf eine Hautfarbe reduziert zu werden.

Haben wir eine realistische Chance gegen den Betreiber der Spielothek vorzugehen ?





Antwort geschrieben am 20.07.2009 00:57:26
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 274 4,5
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Nach § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) besteht ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot bei typischen Massengeschäften, zu denen der Zutritt zu einer Spilothek sicherlich zu rechnen ist:

"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, ... bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen ... ist unzulässig."

Sofern hier eine solche unzulässige Benachteiligung anzunehmen ist, ergeben sich die möglichen Ansprüche aus § 21 AGG.

Es handelt sich dabei um Ansprüche auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen, Schadensersatz und auch eine angemessene Entschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.

Die Ansprüche müssen binnen 2 Monaten geltend gemacht werden, da sie ansonsten verfallen.


Ich hoffe, Ihnen auf die Schnelle eine Übersicht über die rechtliche Position vermittelt zu haben.


Mit freundlichen Grüßen



Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
T: 0521/178960
F: 0521/176651
http://www.ra-otto-bielefeld.de
mail: raotto@live.de


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen