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Frage geschrieben am 30.01.2011 17:58:27

Eintritt in gesetzliche KV mit 54 Jahren

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1240
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin im Februar 1956 geboren, werde also in wenigen Tagen 55 Jahre alt. Ich war noch nie in der gesetzlichen Krankenkasse, als Studentin und später als Selbständige seit ca 36 Jahren in derselben privaten Krankenversicherung. Die selbständige Tätigkeit mußte ich aus wirtschaftlichen Gründen Ende 2009 aufgeben. Seitdem nur ein 400 €-Job und geringfügige Einnahmen durch kleines Gewerbe. PKV wird immer teurer, ich möchte gerne in die GKV. Die Möglichkeit, über meinen Mann familienversichert zu sein, fällt wohl weg wegen Vermögen.
Ich bekomme jetzt aber - wenn alles gut geht - eine sozialversicherungspflichtige Stelle ( ca 30 Wochenstunden, ca 1000,00 € brutto). Das entscheidet sich am 01.02. und der Antritt der Stelle wäre auch direkt der 01.02.2011.
Muß die gesetzliche Krankenkasse meiner Wahl mich dann nehmen? Was ist, wenn nach der halbjährigen Probezeit der Arbeitsvertrag wieder hinfällig wird? Für eine schnelle und fundierte Antwort wäre ich dankbar.


Antwort geschrieben am 30.01.2011 18:34:22
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

Durch Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vor Ihrem 55. Geburtstag werden Sie nach § 5 SGB III automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Sie müssen hier eine Krankenversicherung Ihrer Wahl benennen, die Sie dann auch als Mitglied aufnehmen muss. Beachten Sie bitte dabei, dass Sie dann Ihre private Krankenversicherung kündigen müssen und zeitnah Ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der privaten Krankenversicherung nachweisen müssen. Reichen Sie in diesem Fall unbedingt eine von der GKV abzufordernde Mitgliedsbescheinigung sofort an Ihre PKV weiter. Da es erfahrungsgemäß oftmals Probleme mit der Zustellung des Nachversicherungsnachweises bei der PKV gibt, sollten Sie die Mitgliedsbescheinigung per Einschreiben/Rückschein an Ihre PKV versenden.

Die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit muss in jedem Fall noch vor Ihrem 55. Geburtstag erfolgen, da ansonsten Versicherungsfreiheit in der GKV gem. § 6 Abs. 3 a) SGB V eintritt.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet wird, greift die freiwillige Pflichtversicherung in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Der vorstehende § regelt, dass unter versicherungspflichtige Personen zu verstehen ist, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuvor in der KGV pflichtversichert war.

Eine Familienversicherung als Alternative zur Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit käme nur dann in Frage, wenn Ihr Gesamteinkommen nach § 2 EStG nicht 365 € monatlich bzw. aus einem Minijob nicht mehr als 400 € monatlich ingesamt beträgt. Wenn ihr Minijob und Ihre Einkünfte beispielsweise aus Kapitalvermögen diese Grenzwerte überschreiten ist eine Familienversicherung leider nicht mehr möglich.

Ich wünsche Ihnen für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit alles Gute und hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 19:46:46

Vielen Dank, das war sehr informativ. Gibt es auch eine Möglichkeit, von meiner jetzigen privaten Versicherung zu verlangen, mich gegebenfalls (Scheitern in der Probezeit) in einer gewissen Frist "zurückzunehmen"?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 19:50:52

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Es besteht die Möglichkeit die bisher bestehende private Krankenversicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung Aufrecht zu erhalten, um für den Fall der Rückkehr in die PKV weiterhin den bisherigen Versicherungsbetrag bezahlen zu können. Setzen Sie sich diesbezüglich gleich mit Ihrer PKV in Verbindung, sobald klar ist, dass Sie Ihre Anstellung aufnehmen können.

Ich drücke Ihnen die Daumen und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

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