Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.12.2011 13:32:39

Eintritt in bestehende KG ohne eigenes Kapital

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 68,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 544
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema KG.
J soll in eine existierende KG als Kommanditist und aktiver (angestellter) "Geschäftsführer" (Generalbevollmächtigter) eintreten und quasi ohne eigenen Kapitaleinsatz (1.000,00 € nominelles Kommanditkapital werden zwar geleistet, entsprechen aber nicht annähernd der beabsichtigten Beteiligung) mit 25 % am Gewinn und Vermögen der KG beteiligt werden. (Der Komplementär ist weder am Gewinn noch am Vermögen beeiligt, haftet nur). Der bisherige 100 % - Kommanditist behält sein nominelles Kapital, er soll aber an dem Vermögen und den Erträgen künftig nur noch mit 75 % beteiligt werden. Dem eintretenden Kommanditisten sollen seine Gesellschaftsrechte "anwachsen", er soll sie durch seine Arbeit "verdienen".


Antwort geschrieben am 22.12.2011 14:07:24
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Frage, ob Sie die künftige an Sie zu entrichtende Vergütung aus Arbeit als Sacheinlage in die KG sukzessive einbringen können.

Der Wert der Sacheinlage richtet sich nach der tatsächlichen Wertzuführung (Kapitalaufbringungsprinzip). Die Sacheinlagen sind mit ihrem objektiven Zeitwert anzusetzen. Da Sie beabsichtigen zu arbeiten, sollten Sie entsprechende Gedvergütung erhalten. Diese können Sie als Geldeinlage einsetzen bzw. der Kommanditist kann das tun. Wenn Sie aber bloß arbeiten und trotz eines Arbeitsvertrages keine Vergütung erhalten, haben Sie nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Diesen könnten Sie als Sacheinlage ansetzen. Unter Umständen kann aber der Wert eines solchen Anspruchs auf 0,00 € angesetzt werden. Wenn aber das Geld tatsächlich verdient worden ist, kann oder soll er selbstverständlich als Geldeinlage jederzeit geleistet werden.

Es ist auch zu beachten, dass gem. § 171 Abs. 1 2 Halbsatz HGB die Haftung des Kommanditisten den Gläubiger der Gesellschaft gegenüber erst mit der Leistung der Einlage ausgeschlossen ist.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

13
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Eintritt   bestehende   KG   eigenes   Kapital