erwischt.Ich habe die Tat gleich zugegeben, musste 150 euro an Baumarkt bezahlen. Und als Strafe ca.250-300 euro. Frage:Wird diese Straftat in meinem polizeilichen Führungszeugniss vermerkt?
Ich habe vor meine Arbeitsstelle zu wechseln und mein neuer Arbeitgeber verlangt nach einem eintragungsfreiem polizeilichem Führungszeugnis. Im Dezember 2007 habe ich ca.1800 euro monatlich verdient.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 00:18:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzustellen, dass das Führungszeugnis einen Auszug aus dem Bundeszentralregister darstellt. In das Register sind unter anderem alle rechtskräftigen Entscheidungen eines deutschen Gerichts wegen einer rechtswidrigen Tat einzutragen, aufgrund derer jemand zu einer Strafe verurteilt wurde, §§ 3, 4 BZRG.
Welche Registereintragungen dann in das Führungszeugnis aufgenommen werden, ist in § 32 BZRG geregelt. Danach werden zunächst alle Verurteilungen, Maßregeln, Verwarnungen aufgenommen.
1. Allerdings sind im Absatz 2 der Norm Ausnahmetatbestände aufgeführt, die vorliegend greifen könnten. Ich verstehe Ihre Angaben so, dass die 300,00 € tatsächlich eine vom Strafrichter ausgeurteilte Geldstrafe darstellen. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Es kommt vorliegend also darauf an, zu was genau Sie verurteilt wurden. Da aber bei einer Geldstrafe der mindeste Tagessatz 5,00 € beträgt (§ 40 StGB), sollten Sie vorliegend unterhalb der 90-Tagessätze liegen.
2. Weiterhin greift hier (für den Fall der Fälle) aber auch § 34 Abs. 1 BZRG - hiernach werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen spätestens drei Jahre nach der Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Dies wäre wohl inzwischen ebenfalls der Fall.
Gänzlich aus dem Bundeszentralregister werden Verurteilungen zu Geldstrafen bis 90 Tagessätzen nach 5 Jahren getilgt und ein Jahr nach Ablauf der sog. Tilgungsreife aus dem Register entfernt. In diesem Jahr darf überhaupt keine Auskunft über diese Eintragung erfolgen.
3. Sie können jederzeit Antrag auf Einsicht in das Bundeszentralregister stellen. Die schriftliche Auskunft wird an das Amtsgericht Ihres Wohnortes übersandt und darf nur von Ihnen persönlich dort eingesehen werden. Nach der Einsichtnahme wird die Mitteilung vernichtet. Sie hätten damit die Sicherheit, dass tatsächlich nichts Unliebsames (oder auch Unrichtiges) im Register vermerkt ist. Sofern fehlerhafte Eintragungen vorhanden sind, haben Sie natürlich auch einen Löschungs- oder Berichtigungsanspruch.
Nach dem Vorgenannten gehe ich davon aus, dass die Tat nicht im Führungszeugnis auftaucht. Sofern ich Ihre Ausführungen zur Strafe falsch verstanden habe, bitte ich im Rahmen der Nachfrageoption nochmals um einen Hinweis.
Ansonsten hoffe ich, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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