Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Eintragung.
Meine Frage betrifft das neue erweiterte Führungszeugniss welches seit dem 1. Mai 2010 angefordert werden kann.
Wenn im Dezember 2006 (Datum Strafbefehl wurde auch so angenommen) eine Verurteilung wegen §184b Abs. 4,6,74 StGb zu 20 Tagessätzen a 20 Euro erfolgte, würde nach altem Recht kein Eintrag im Führungszeugniss, bzw. Führungszeugniss für Behörden erfolgen. Weiterhin wäre diese Tat ja auch nach 3 Jahren aus dem Führungzeugniss zu löschen. (Sofern keine neuen Taten hinzugekommen sind, ist aber nicht passiert)
Wie sieht das bei dem jetzt neuen erweiterten Führungszeugniss bzw. erweiterten Führungszeugniss für Behörden aus. Erscheint da jetzt doch noch diese Verurteilung oder wird diese aufgrund der geringen Tagessätze nicht eingetragen? Ich lese das im neuen Gesetzestext so, dass erst bei Verurteilungen über 90 Tagessätzen bzw. Haftstrafe über 3 Monaten ein Eintrag bzw. eine Verlängerung der Tilgungsfrist im Führungszeugniss erfolgt?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.05.2010 10:33:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
die Verurteilung wird erscheinen, obwohl die Tilgungsfrist erreicht ist.
Auch die Neuregelung ändert daran nichts:
Denn es verbleibt insoweit bei den bisherigen Regelungen des § 32 BZRG. Danach wären zwar Verurteilungen nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen aufzunehmen, und diese Frsit ist nach Ihrer Schilderung ja abgelaufen.
Aber Sie dürfen dann nicht § 32 V BZRG übersehen:
Danach gelten diese Ausnahmen hinsichtlich der Nichtaufnahme nichtbei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Und genau dieses greift hier ein, da eine Straftat nach § 184b StGB vorliegen und ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden soll.
Daher wird es trotz Tilgungsfrist über § 32 V BZRG bei der Eintragung verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2010 10:42:30
Ok, vielen Dank erstmal, ab wann würde denn dann im erweiterten Führungszeugniss kein Eintrag mehr erfolgen?
Mfg
Ok, vielen Dank erstmal, ab wann würde denn dann im erweiterten Führungszeugniss kein Eintrag mehr erfolgen?
Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2010 10:47:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern keine weitere Eintragungen hinzukommen, beträgt die Frist dann 10 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern keine weitere Eintragungen hinzukommen, beträgt die Frist dann 10 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

