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Eintragung einer Wort-Bldmarke mit meinem Firmennamen


18.08.2009 21:13 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




Grüß Gott,

ein Franchiseunternehmen im gleichen Bereich, wie ich, tätig hat im März 2009
eine Wortbildmarke eintragen lassen, deren Worte einem meiner Firmennamen entsprechen, vermutlich um mich aus dem Markt zu drängen.

Wortbildmarke = xxx-xxx
mein Firmenname den ich seit ca 10 Jahen benutze
= xxx-xxx
Domain = xxx-xxx.com
weitere domains beschreiben den gleichen Gegenstand aber auf
englisch bzw auf Denglisch
Der Tätigkeitbereich ist fast ist fast identisch.

Was muß ich tuen um meine Domain bzw Firma nicht aufs Spiel zu setzen

Wie kann ich diese Marke löschen lassen (Widerspruchsfrist ist nicht abgelaufen)

Gruß sirwilly von und am Pehzeh
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Eintragung
Antwort vom
18.08.2009 | 22:01
Sehr geehrter Fragesteller,


wenn Sie über kein Eintragung verfügen, können Sie nicht widersprechen. Das Widerspruchsrecht nach § 42 MarkenG stünde Ihnen nur dann zu, wenn Sie selbst über eine eingetragene Marke verfügten, die älter ist als die, deren Löschung Sie mit dem Widerspruch begehren (so zuletzt BPatG vom 12.04.2005
Az:: 24 W (pat) 88/04). Die Nichtigkeit einer Marke wegen Bestehens älterer Rechte im Sinn des § 13 MarkenG ist vielmehr im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, §§ 51, 55 MarkenG, dies sind die Landgerichte, § 140 MarkenG (BPatG a.a.o.).

Möglicherweise haben Sie aber ein älteres sonstiges Recht nach § 13 MarkG i. V. m. § 12 BGB (älteres Namensrecht. Ob Ihr Namesrecht älter ist als der Eintragungszeitpunkt richtet sich danach, wann Sie unter dem Namen den Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. Wenn dies wie Sie sagen zehn Jahre zurückliegt, so können Sie mit Aussicht auf Erfolg den Mitbewerber auf Abgabe der Einwilligung zur Löschung verklagen.

Wenn Sie über das ältere Namensrecht verfügung, können Sie nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In einem gegen Sie gerichteten Verfügungsverfahren reicht es insoweit aus, dass sie glaubhaft machen, den Namen seit längerer Zeit zu Gebrauchen. Sie können im Wege der Verfassung einer Schutzschrift an das Gericht im Vorfeld schon einem gegen Sie gerichteten Verfügungsverfahren den Boden entziehen, was zu empfehlen ist.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Klärung von verbliebenen Unklarheiten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA