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Frage geschrieben am 22.12.2011 21:34:35

Eintrag in erweitertes Führungszeugnis bei eingestellten Verfahren

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 945
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Januar 2004 wurde ein Verfahren gegen mich bezgl. des §184 Abs.5 StGB gemäß §153a Abs.1 StPO eingestellt.
Ich war bis damals nicht vorbestraft und habe mir auch seitdem nichts weiter zu schulden kommen lassen.
Wenn jetzt jemand ein erweitertes Führungszeugnis von mir verlangt, ist diese Verfahrenseinstellung mit dem genannten Paragraphen dann sichtbar bzw. wurde jemals etwas in das BZR aufgenommen nach der Einstellung des Verfahrens ?

Ich lese zwiespältige Antworten im Internet und hoffe hier endlich eine kompetene und rechtskräftige Antwort zu bekommen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen !


Antwort geschrieben am 22.12.2011 23:05:41
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Anliegen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Das Führungszeugnis und sein Inhalt sind in §§ 30 ff. BZRG gesetzlich geregelt. Was in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, ergibt sich aus § 32 BZRG. Für das erweiterte Führungszeugnis, § 30a BZRG, gilt § 32 Absatz 5 BZRG.

Ins (erweiterte) Führungszeugnis aufgenommen werden können überhaupt nur Eintragungen aus dem Bundeszentralregister.

Einstellungen, auch eine solche gegen Auflage nach § 153a StPO, werden nicht ins Register aufgenommen, vgl. §§ 3, 10 BZRG.


Somit gab und gibt es unter Zugrundelegung Ihrer Angaben keine Eintragung - schon nicht im BZR - und damit auch nicht in einem erweiterten Führumgszeugnis.


Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Sollte noch Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragemöglichkeit.



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